Ein Hartz-IV-Empfänger hat keinen Anspruch darauf, dass das Jobcenter ihm zusätzliches Geld für die Teilnahme an Demonstrationen zahlt. Wie am Freitag bekannt wurde, entschied das LSG Nordrhein-Westfalen, dass Kosten für die Teilnahme an Demonstrationen bereits im Regelbedarf enthalten sind und ein weiterergehender Anspruch sich auch nicht aus den Grundrechten ergibt.
Zur Begründung der Entscheidung führte der 12. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen aus, dass der Regelbedarf ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben bereits garantiere. Das Bundessozialgericht habe im Übrigen bereits festgestellt, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Regelbedarfe die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) umgesetzt habe.
Aus der Versammlungsfreiheit ergebe sich ebenfalls kein Anspruch auf einen bestimmten Geldbetrag, so das LSG. Auch Nichtleistungsempfänger würden sich überlegen, ob sie Kosten aufwenden, um an Demonstrationen teilzunehmen. Deshalb sei es dem Kläger "zuzumuten, dass er Einsparungen vornimmt, um seinen persönlichen Bedarf, die Teilnahme an Demonstrationen, zu decken" (Urt. v. 29.05.2013, Az. L 12 AS 214/12).
Geklagt hatte ein Hartz-IV-Empfänger, der die generelle Kostenübernahme für die Teilnahme an Protesten und Demonstrationen beantragt hatte. Für den Besuch großräumiger Kundgebungen in der weiteren Umgebung fehle ihm das Geld. Nachdem bereits das Jobcenter und das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen die Bewilligung des Geldes abgelehnt hatten, scheiterte der Mann nun auch vor dem LSG.
Gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundessozialgericht (BSG) hat der Mann Beschwerde eingelegt.
asc/LTO-Redaktion
LSG Nordrhein-Westfalen zu Hartz-IV-Leistungen: . In: Legal Tribune Online, 16.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9150 (abgerufen am: 12.11.2024 )
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