Das LSG Nordrhein-Westfalen entschied in einem nun veröffentlichen Beschluss vom Januar, dass es Hartz-IV-Empfängern auch ohne vorherige Zusicherung des Leistungsträgers auf Übernahme der Wohnungskosten möglich ist, eine neue Wohnung anzumieten. Durch die Versagung der Zusicherung drohe keine Rechtsverletzung, die später nicht mehr beseitigt werden könne.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen kann die zuständige Behörde im Hauptsacheverfahren auch ohne vorherige Zusicherung verurteilt werden, die Kosten für die neue Wohnung rückwirkend zu übernehmen, wenn diese angemessen seien. Im Eilverfahren sei ohnehin nur eine vorläufige gerichtliche Entscheidung möglich. Damit ließe sich das Risiko der Hilfebedürftigen, die höheren Kosten der neuen Wohnung dauerhaft selber bezahlen zu müssen, nicht grundsätzlich beseitigen.
Die Antragsteller hatten die "Zustimmung zum Umzug" beantragt, weil an der Decke ihrer alten Wohnung Feuchtigkeitsschäden aufgetreten waren. Sie befürchteten durch Schimmelbefall gesundheitliche Schäden für ihre Tochter, die nach ihren Angaben an Asthma leidet.
Der Beschluss (v. 17.01.2011, Az. L 6 AS 1914/10 B ER) ist rechtskräftig.
age/LTO-Redaktion
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LSG Nordrhein-Westfalen: . In: Legal Tribune Online, 14.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2537 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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