Eine Unterhaltsvereinbarung mit seiner getrennt lebenden Frau bringt einen ehemals Arbeitslosen nun in arge Existenzprobleme. Selbst schuld, entschied das LSG Niedersachsen-Bremen. Er hätte diese eben nicht unterschreiben dürfen.
Was einen damaligen Hartz-IV-Empfänger geritten haben mag, eine Unterhaltsvereinbarung mit seiner getrennt lebenden Ehefrau in Höhe von monatlich 1.000 Euro zu schließen, ist auch nach der Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen nicht bekannt. Doch die Konsequenzen muss er selbst tragen, entschied das Gericht mit nun veröffentlichtem Urteil und verweigerte ihm damit die volle Höhe der Sozialleistungen (Urt. v. 17.04.2018, Az. L 11 AS 1373/14).
Der heute 67-jährige Mann hatte geklagt, weil das Jobcenter eine ihm ab Vollendung des 60. Lebensjahres zustehende Betriebsrente in Höhe von rund 260 Euro monatlich zur Berechnung des Hartz-IV-Anspruchs auf sein Einkommen angerechnet hatte. Das dürfe es aber nicht, argumentierte er, denn das Geld fließe schließlich vollständig in die Unterhaltszahlungen.
Nach der Trennung von seiner Frau hatte er im Rahmen einer notariellen Vereinbarung eine Zahlung von 1.000 Euro pro Monat zugesagt. Das hätte er eben nicht tun dürfen, so das LSG, da er aufgrund seines sowieso geringen eigenen Einkommens in erster Linie gar nicht unterhaltspflichtig gewesen sei.
LSG: Unterhaltstitel nicht ungeprüft hinnehmen
Zwar sind Sozialbehörden und Gerichte grundsätzlich nicht gehalten, Unterhaltstitel auf ihre Plausibilität zu prüfen. Um sich zu entlasten, sollen die Behörden vorliegende Titel eigentlich der Bedarfsberechnung anstandslos zugrunde legen. Dies gelte allerdings nicht, so das LSG nun, wenn es nach Aktenlage völlig offenkundig sei, dass ein solcher Anspruch nicht bestehe.
Die Einnahmen des Mannes lägen selbst mit der Betriebsrente weit unter dem Selbstbehalt der Düsseldorfer Tabelle von 1.100 Euro pro Monat, stellten die Celler Richter fest. Grundlos eingegangene Unterhaltspflichten wie die des Mannes dürften dann eben nicht zu Lasten der Allgemeinheit gehen. Wie der Mann monatlich 1.000 Euro aufbringen und dabei selbst noch leben soll, wussten auch die Richter offenbar nicht genau. Ihm sei jedenfalls das Nötige zu belassen, um seine Existenz zu sichern, fügten sie an.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ man die Revision zum Bundessozialgericht zu. Dort könnte u. a. geklärt werden, inwieweit die Behörden die Plausibilität von Unterhaltszusagen prüfen dürfen.
mam/LTO-Redaktion
LSG bestätigt verringerten Sozialleistungsanspruch trotz hohen Unterhalts: . In: Legal Tribune Online, 28.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28837 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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