Die Kassen müssen Menschen mit einer geistigen Behinderung und Weglauftendenz die Kosten für eine GPS-Notfall-Uhr erstatten. Zwar überwache ein solches Gerät die Personen, doch verschaffe es ihnen auch Freiheiten, so die Celler Richter.
Menschen mit einer geistigen Behinderung dürfen mit einer GPS-Uhr mit Alarmfunktion überwacht werden – und das auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung, so das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung. Das Gerät sei ein Hilfsmittel, dass den Patienten mehr anstatt weniger Freiheit beschere (Urt. v. 17.09.2019, Az. L 16 KR 182/18).
Zugrunde lag der Fall eines 19-jährigen Mannes aus der Nähe von Bremen. Er leidet an einem Down-Syndrom mit geistiger Behinderung und Weglauftendenz. Sein behandelnder Arzt beantragte bei der Krankenkasse deshalb eine GPS-Notfalluhr, die Alarm auslöst, sobald er einen definierten Aufenthaltsbereich verlässt. Der Mediziner hielt die Uhr für erforderlich, weil sich der junge Mann durch seine Orientierungslosigkeit selbst gefährde und in der Tagesförderungsstätte nicht ständig beaufsichtigt werden könne. Herkömmliche Notrufsysteme habe er bislang immer selbst entfernt. Der Vorteil des vom Arzt beantragten Geräts: Es könne sicher am Handgelenk des Patienten fixiert werden.
Die Krankenkassen müssen grundsätzlich für die Kosten von Hilfsmitteln aufkommen, wenn damit eine Behinderung ausgeglichen werden kann. Die Uhr erkannte die in diesem Fall beklagte Krankenkasse als solches geeignetes Hilfsmittel aber nicht an. In dem Ablehnungsbescheid verwies die Kasse auf andere Möglichkeiten, die vorrangig zu benutzen seien. Beispielhaft zählte sie verriegelte Türen und eine ständige Begleitung auf. Die Pflege würde eine solche Uhr ebenfalls nicht erleichtern, sondern lediglich der Patientenüberwachung dienen.
LSG: GPS-Uhr schafft mehr Freiheit für den Patienten
Das LSG hat der Klage gegen den Bescheid der Kasse allerdings stattgegeben und die GPS-Uhr als spezielles Hilfsmittel für Behinderte eingestuft. Dabei hat sich der Senat maßgeblich auf den neuen Behinderungsbegriff gestützt, der die gesellschaftliche Teilhabe behinderter Menschen in den Vordergrund rückt. Durch das Gerät könnten im Fall des 19-Jährigen die Folgen der geistigen Behinderung abgemildert werden, weil Mobilität und Bewegungsfreiheit überhaupt erst ermöglicht würden, so die Celler Richter in ihrem Urteil.
Denn anders als bei geistig gesunden Menschen beurteilte das Gericht die GPS-Uhr nicht als einseitige Möglichkeit der Patientenüberwachung, wie die Kasse noch argumentiert hatte. Zwar werde die Selbstbestimmung der räumlichen Freiheit des Mannes in dessen Fall durch die digitale Überwachung eingeschränkt, jedoch erlaube es die Ortungsfunktion des GPS-Systems überhaupt erst einmal, dem Bewohner einen gewissen Bewegungsradius zu eröffnen. Ohne Ausrüstung mit einem GPS-System bliebe dem jungen Mann selbst dieser vergleichsweise kleine Gewinn an Bewegungsfreiheit verwehrt, begründet der Senat seine Entscheidung.
Letztlich reduziere die am Handgelenk fixierte GPS-Uhr-Überwachung eine Isolation und Freiheitsentziehung, die durchs Einsperren hinter verschlossenen Türen bestehe.
Rechtskräftig ist die Entscheidung aber noch nicht. Das LSG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen.
mgö/LTO-Redaktion
LSG Niedersachsen-Bremen zur Bewegungsfreiheit: . In: Legal Tribune Online, 21.10.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38283 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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