Hessisches LSG zur elektronischen Gesundheitskarte: Datenschutzrechtlich unproblematisch

18.12.2013

Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte mit Lichtbild verstößt weder gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen noch gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dies entschied das LSG in Darmstadt in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Auch eine zurzeit in Probe befindliche Onlinefunktion sei rechtens.

Ein 66-jähriger Mann aus Hessen ist mit seiner Klage gegen die Einführung einer neuen elektronischen Gesundheitskarte durch seine Krankenkasse gescheitert. Er war der Ansicht, dass auf der Versichertenkarte kein Foto von ihm abgebildet sein dürfe. Ferner wandte er sich gegen die Speicherung und Weitergabe von persönlichen Krankendaten durch eine solche Karte, da er einen Datenmissbrauch befürchtet.

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichtes (LSG) entschieden jedoch, dass weder die Verwendung des Lichtbildes, noch die Speicherung und Verwendung seiner Daten auf der Karte einen Verstoß gegen sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung beziehungsweise gegen Datenschutzvorschriften darstellen.

Der 1. Senat begründete sein Urteil damit, dass das Allgemeininteresse an der Funktionsfähigkeit des Sachleistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung die rechtliche Betroffenheit des Klägers überwiege. So diene das Lichtbild der Vorbeugung einer missbräuchlichen Verwendung der Versichertenkarte, da es die Identifizierung des Verwenders ermögliche. Die Speicherung und Verwendung von Daten auf der Karte, die über Pflichtdaten wie Name, Geburtsdatum, Anschrift und Versichertenstatus hinausgehen, sei hingegen nur mit Zustimmung des Versicherten zulässig. Dies gelte insbesondere für Befunde, Diagnosen und Behandlungsberichte.

Darüber hinaus entschieden die Richter, dass die sogenannte Onlinefunktion der elektronischen Gesundheitskarte zum Zwecke des Transports administrativer Daten zwischen Arzt und Krankenkasse zur Überprüfung der Gültigkeit und Aktualität rechtlich unbedenklich sei. Dies gelte jedenfalls im derzeitigen Verfahrensstadium, in welchem die Praxistauglichkeit unter Berücksichtigung des Datenschutzes erprobt werde (Urt. v. 26.09.2013, Az. L 1 KR 50/13).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Hessisches LSG zur elektronischen Gesundheitskarte: . In: Legal Tribune Online, 18.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10402 (abgerufen am: 23.11.2024 )

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