Wird eine durch einen tätlichen Angriff verursachte psychische Erkrankung dadurch verschlimmert, dass sich der Täter der Strafverfolgung entzieht, ist das ebenfalls als eine Folge der Gewalttat zu werten. Dies entschied das Hessische LSG in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil.
In dem entschiedenen Fall war eine Frau von ihrem geschiedenen
Ehemann schwer misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Zunächst gelang es ihr, das Trauma zu verdrängen und ihre berufliche Selbstständigkeit
weiter aufzubauen.
Nach seiner Verurteilung zu einer Haftstrafe flüchtete der Täter vor der Strafvollstreckung ins Ausland. Hierauf erlitt die Frau eine posttraumatische Belastungsstörung mit schwerer ängstlichdepressiver Symptomatik. Sie kann seither einer vollschichtigen Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen.
Das Landessozialgericht (LSG) entschied, dass die Flucht des Täters nicht von der ursprünglichen Tat nicht getrennt werden kann und die hierdurch verursachte Zunahme von Angst und Depression auf die Tat zurückzuführen ist. Die Frau habe daher Anspruch auf eine Beschädigtenrente (Urt. v. 09.03.2011, Az. L 4 VE 14/10).
cla/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
Haftung des Staates wegen Stalkings: Psychoterror begründet per se noch keine Entschädigung
Stalking: Der rechtliche Schutzmechanismus und seine Grenzen
LG Bremen: Stalker wegen Mordes an Lehrerin verurteilt
LSG Hessen: . In: Legal Tribune Online, 28.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3138 (abgerufen am: 24.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag