Ein deutscher Staatsangehöriger, der sich aus Angst vor einer Haftstrafe in Deutschland seit Jahren in der Ukraine aufhält, hat keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen im Ausland, bestätigte das LSG Stuttgart das Urteil der Vorinstanz.
Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg (LSG) hat mit jetzt bekannt gewordenem Urteil eine Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Stuttgart bestätigt (Urt. v. 09.06.2016, Az. L 7 SO 4619/15). Dieses hatte einem deutschen Staatsbürger Sozialhilfe versagt, der sich aus Angst vor einer Haftstrafe in Deutschland in der Ukraine aufhält.
Der Antragsteller lebt seit 2010 in der Ukraine. Nach Erkenntnissen der Deutschen Botschaft in der Ukraine werde er nicht zum Verbleib in dem Land gezwungen und es sei keine hoheitliche Gewalt erkennbar, die einer Ausreise entgegenstehen würde. Nach eigenen Angaben könne und wolle der Mann wegen einer in Deutschland drohenden Haftstrafe nicht in die Bundesrepublik zurückkehren. Gegen die ablehnende Entscheidung des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) hatte er per E-Mail Klage erhoben.
Das SG wies die Klage als unzulässig ab, weil der Mann sich weigerte, seine vollständige Anschrift anzugeben. Dieser Argumentation folgte nun auch das LSG. Die nur per E-Mail und ohne Nennung einer Postanschrift eingelegte Berufung sei ebenfalls unzulässig.
Zudem bestehe im Ausland kein Anspruch auf Sozialhilfe. Diese werde nur in außergewöhnlichen Notlagen und nur, wenn die Rückkehr in das Bundesgebiet aus bestimmten Gründen nicht möglich ist, gewährt. Dafür sei der Antragsteller beweispflichtig. Außerdem stelle die behauptete drohende Haftstrafe in Deutschland kein anzuerkennendes Rückkehrhindernis dar, urteilte das LSG.
nas/LTO-Redaktion
LSG Stuttgart zu Sozialhilfe: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/20014 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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