Pfandleihäuser dürfen "Cash & Drive" nicht anbieten, denn es funktioniert ähnlich wie ein Darlehen. Deshalb ist eine Banklizenz notwendig. So entschied das LG München.
Verträge über Kauf und Rückkauf eines Fahrzeugs mit einem Pfandleiher, sog. "Cash & Drive", sind wegen Umgehung der verbraucherschützenden Vorschriften der Pfandleihverordnung unwirksam. Dies hat die 40. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München I entschieden (Urt. v. 29.10.2021, Az. 40 O 590/21).
Ein staatlich zugelassenes Pfandleihhaus hatte den Service "Cash & Drive" angeboten. Wegen Geldnöten war ein Mann dorthin gekommen und hatte zwei Veträge unterzeichnet: Mit dem ersten Vertrag verkaufte er sein Fahrzeug an das Pfandleihhaus zu einem Preis von 7.500 Euro, mit dem zweiten mietete er das Fahrzeug für sechs Monate zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 637,50 Euro zurück. Allen Zahlungsverpflichtungen war der Mann regelmäßig nachgekommen. Nach Ablauf der Mietzeit hatte aber die Betreiberin des Pfandleihhauses das Fahrzeug polizeilich bei dem Mann sicherstellen lassen. In einem gerichtlichen Eilverfahren erwirkte dieser die Rückgabe des Fahrzeugs.
Die Betreiberin des Pfandleihhauses hatte das sichergestellte Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bereits zum Weiterverkauf an einen Fahrzeughändler gegeben. Der Kraftfahrzeughalter hatte daraufhin geklagt, weil er die beiden Verträge mit dem Pfandleihhaus für unwirksam hielt.
Die 40. Zivilkammer hat dem Kläger Recht gegeben. Die zwei Verträge seien zwar mit "Kaufvertrag" und "Mietvertrag" überschrieben. Der Sache nach diene das Prinzip "Cash & Drive" allerdings der Verschaffung kurzfristiger Liquidität gegen Übergabe einer Sicherheit. Das Angebot der Betreiberin des Pfandleihauses stehe wirtschaftlich damit einem Darlehen mit Sicherungsübereignung gleich. Ein Darlehen dürfe sie jedoch nicht ausgeben, da es ihr an einer Banklizenz fehle, so die Kammer. Durch die Verträge werde ein "verschleiertes Pfandleihgeschäft" abgeschlossen. Die Schutzvorschriften der Pfandleihverordnung würden damit umgangen. In diesem Fall sei die Betreiberin -anders als normalerweise im Pfandleihgeschäft -an keinerlei rechtliche Rahmenbedingungen gebunden, obwohl sie faktisch dasselbe Geschäft betreibe. Im Ergebnis seien damit die zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge nichtig.
cp/LTO-Redaktion
LG München I zur Pfandleihe: . In: Legal Tribune Online, 29.10.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46504 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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