Das LG Verden hält Sebastian Edathy unter anderem wegen des Vorwurfs des Besitzes kinderpornografischer Schriften für hinreichend tatverdächtig. Daher hat es nun die Anklage der Staatsanwaltschaft Hannover zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Die 2. Große Strafkammer des Landgerichts (LG) Verden hat in ihrem Eröffnungsbeschluss vom 14.11.2014 ausgeführt, dass der ehemalige Bundestagsabgeordnete Sebastian Edathy hinreichend tatverdächtig sei, den Straftatbestand des Besitzes jugendpornografischer Schiften verwirklicht zu haben.
Mit der am 15. Juli 2014 erhobenen Anklage wirft die Staatsanwaltschaft Hannover Edathy vor, sich zwischen dem 1. November 2013 und dem 12. Februar 2014 in sieben Fällen über seinen Internetzugang mit Hilfe eines dienstlichen Laptops kinderpornographische Bild- und Videodateien heruntergeladen zu haben. Darüber hinaus soll er auch einen Bildband und eine CD besessen haben, deren Inhalt von der Staatsanwaltschaft als jugendpornographisch eingestuft wird.
Dies beruhe im Wesentlichen auf den in seinen Büroräumen in Rehburg-Loccum aufgefundenen Medien, der CD "Movie" und dem Bildband "Boys in ihrer Freizeit". Sowohl die CD als auch der Bildband enthielten teilweise jugendpornografische Darstellungen, von deren Besitz durch den Angeklagten nach derzeitiger vorläufiger Prüfung auszugehen sei. Weiterhin erscheine er aufgrund der auf den Rechnern des Deutschen Bundestages protokollierten Logdateien hinreichend tatverdächtig, es unternommen zu haben, sich den Besitz kinderpornographischer Schriften zu verschaffen.
Nachdem die entsprechenden Vorwürfe gegen Edathy laut geworden waren, hatte dieser im Februar dieses Jahres sein Bundestagsmandat niedergelegt. Kurz danach waren seine Wohnungen und Büros durchsucht und Beweismittel sichergestellt worden. Gegen die Durchsuchungsbeschluss zur Durchsuchung seiner Wohnung hatte Edathy Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Dieses hatte aber mit Beschluss vom 15.08.14 (Az. BvR 969/14) im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden, dass die Beschlagnahmeanordnung bezüglich der Logdateien auf dem Server des Bundestages des Amtsgerichts (AG) Hannover vom 17.02.14 verfassungsgemäß gewesen sei.
Keine relevanten Verwertungsverbote
Die Kammer führte daher aus, dass der Verwertung von CD, Bildband und Logdateien als Beweismittel in der Hauptversammlung keine Beweisverwertungsverbote entgegenstünden und beruft sich dabei auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).
Zwar räumte das LG ein, dass der Durchsuchungsbeschluss des AG hinsichtlich Edathys Wohnung und des Bürgerbüros unter Verletzung seiner Immunität aus Art. 46 Abs. 2 GG erlassen worden sei, da dieser im Zeitpunkt des Erlasses noch Mitglied des Deutschen Bundestages war. Dies sei für das Verfahren gegen Edathy jedoch unerheblich, weil die Durchsuchung seines Büros gerade rechtmäßig erfolgt sei. Der entsprechende Beschluss sei nämlich erst zu einem Zeitpunkt erlassen worden, als die Mitgliedschaft Edathys im Deutschen Bundestag tatsächlich erloschen war. CD und Bildband seien wiederum in seinem Büro aufgefunden worden.
Weiter begründete die 2. Große Strafkammer die sachliche Zuständigkeit des LG anstelle eines Amtsgerichtes mit der besonderen Bedeutung des Falles. So wiesen die Edathy zur Last gelegten Rechtsverletzungen zwar weder ein besonderes Ausmaß auf, noch seien schwerwiegende Tatfolgen ersichtlich und die Straferwartung daher eher im unteren Bereich anzusiedeln. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass Edathy Mitglied des Deutschen Bundestages und zudem Vorsitzender eines wichtigen Untersuchungsausschusses (NSU) war und das Verfahren daher außerordentliches Interesse in den Medien gefunden hat. Zudem hätten die Begleitumstände des Tatgeschehens darüber hinaus zum Rücktritt eines Bundesministers und der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestags geführt. Schließlich seien die ihm zur Last gelegten Taten unter anderem über IT-Systeme begangen worden, zu denen Edathy als damaliges Mitglied des Deutschen Bundestages dienstlich Zugang hatte. Aus diesen Gründen sei insgesamt von einer besonderen Bedeutung auszugehen.
afl/LTO-Redaktion
LG Verden hält Edathy für hinreichend tatverdächtig: . In: Legal Tribune Online, 18.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13840 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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