LG Stuttgart zur Impressumspflicht: Am besten gleich auf die Start­seite

25.07.2014

Die Impressumspflicht beschäftigt die Gerichte immer wieder - besonders auf geschäftlichen Netzwerken wie etwa Xing. Dort sind Nutzer nach einem Urteil des LG Stuttgart selbst dann nicht auf der sicheren Seite, wenn sie ein lupenreines Impressum vorhalten – denn der Link zu selbigem sei zu schwer zu finden.

Ob der Auftritt auf Internetportalen wie etwa Xing überhaupt einer Impressumspflicht unterliegt, wird unterschiedlich beurteilt. Maßgeblich ist hierfür die Frage, ob die Seiten, auf welchen die Nutzer ihr Profil präsentieren, als Telemedien im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) anzusehen sind. "Anfangs mögen sich diese Netzwerke als reine Vernetzung zwischen Gewerbetreibenden dargestellt haben, vergleichbar dem Austausch von Visitenkarten", meint dazu der unter anderem auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte Anwalt und Sascha B. Greier. "Mittlerweile wird aber auch hier viel eigener Content vermittelt und zum Teil die unmittelbare oder mittelbare Akquise zumindest beabsichtigt. Insofern scheint die Ansicht vertretbar, dass eine grundsätzliche  Verpflichtung besteht, ein Impressum vorzuhalten." Tatsächlich haben dies auch die Gerichte in der Vergangenheit wiederholt bejaht; auf Facebook wurde deshalb Anfang des Jahres eigens ein Impressumsfeld ergänzt.

Obwohl sicherlich lange nicht jedes Profil den Anforderungen des TMG genügt, haben sich Abmahnungen in diesem Bereich, anders als etwa beim Filesharing, noch nicht zum Massengeschäft entwickelt. Abmahnen könne nur, wer mit dem Abgemahnten in einem Wettbewerbsverhältnis stehe, außerdem komme es oft auf die Umstände des Einzelfalls an, erläutert Greier. Daher lasse sich das Geschäft für die großen Abmahnkanzleien "noch nicht hinreichend optimieren".

Impressumskrieg unter Anwälten

Eine kleinere Abmahnwelle unter Wettbewerbern hat jedoch der Rechtsanwalt Michael Winter in diesem Jahr losgetreten. Gegenüber LTO hatte er erklärt, er würde gezielt gegen solche Berufskollegen vorgehen, die sich selbst als Experten in puncto Abmahnung gerierten, dabei aber die eigene Impressumspflicht missachten würden.

Im Zuge dieser Klagewelle hat das Landgericht (LG) Stuttgart Ende Juni ein bemerkenswertes Urteil gefällt (v. 27.06.2014, Az. 11 O 51/14). Beklagter war dort der Rechtsanwalt Carsten Ulbricht, der getreu Winters Beuteschema an der Schnittstelle von Internetrecht und gewerblichem Rechtsschutz tätig ist. Ulbricht hatte in seinem Profil zum einen selbst Impressumsangaben gemacht, die das LG aber als unvollständig einstufte. Zum anderen hatte er innerhalb seines Profils auf ein - vollständiges - Impressum auf seiner Homepage verlinkt. 

Ein solcher Verweis auf ein externes Impressum sei zwar grundsätzlich zulässig, so das LG. Aber der von Ulbricht gesetzte Link genüge nicht, denn er sei "am unteren rechten Rand des Profils", außerhalb des "eigentlichen Textblocks" und zudem in "sehr kleiner Schriftgröße" platziert, und daher "insgesamt so unauffällig gestaltet, dass er auch von einem Leser mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht übersehen wird." Wohlgemerkt handelt es sich hierbei nicht um eine bewusste Designentscheidung von Ulbricht, sondern um den standardmäßig an dieser Position und in dieser Größe von Xing platzierten Impressumslink, der sich in ähnlicher Formatierung auch auf zahlreichen anderen Webseiten findet.

Das Urteil des LG Stuttgart als Türöffner für eine Abmahnwelle?

Dementsprechend bezeichnet Greier die Entscheidung des Gerichts als "realitätsfremd". "Da es absolut üblich ist, dass das Impressum sich nach herunter scrollen zeigt, ist die Annahme des Gerichts, dass ein Durchschnittsleser den Hinweis übersehen könnte, abwegig", findet er. Tatsächlich ist eine entsprechende Platzierung des Impressums-Links sehr gebräuchlich; sogar auf der Homepage des LG Stuttgart selbst findet er sich an dieser Stelle.

Eine Alternative, die der Rechtsanwalt Thomas Schwenke empfiehlt, und die den Anforderungen des LG wohl genügen dürfte, besteht darin, das Impressum oder einen Link auf selbiges unmittelbar und an zentraler Stelle in das eigene Profil aufzunehmen, statt (nur) das von Xing bereitgestellte Impressums-Feld zu nutzen. Dennoch übt auch Schwenke in seinem Blog harsche Kritik an dem Urteil: Die Richter seien nicht von einem durchschnittlichen, sondern vom "Dümmsten anzunehmenden User" ausgegangen und hätten die Anforderung an die Sichtbarkeit des Impressums-Links deutlich überspannt.

Tatsächlich würden nach der Ansicht des LG Stuttgart wohl die allermeisten Xing-Profile und auch sonst zahlreiche Webseiten der Impressumspflicht nicht gerecht werden. "Es bleibt abzuwarten, ob das OLG die Geister die das LG rief wieder in die Flasche verweist", meint dazu Greier. "Es wäre eine gute Gelegenheit, das TMG zeitgemäß zu interpretieren und eine Entscheidung nach Augenmaß zu treffen, die zwischen der grundsätzlichen Informationspflicht und der Wesentlichkeit einer etwaigen Verletzung sorgfältig abwägt und hier über Xing hinaus Vorgaben setzt. Das Gesetz sollte nicht zum Selbstzweck werden. Früher oder später wird dies aber wohl erst durch den BGH erfolgen."

cvl/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Stuttgart zur Impressumspflicht: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12692 (abgerufen am: 01.11.2024 )

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