LG Osnabrück zu Beteiligung an Schmerzensgeld: Discobetreiber haftet nicht für Straftaten seiner Gäste

15.05.2014

Ein jugendlicher Vergewaltiger wollte vor Gericht zwar nicht einräumen, die Tat begangen zu haben. Falls er es aber gewesen sei, müssten sich ein Discobetreiber, dessen Türsteher und Kassierer jedenfalls an den Schmerzensgeldzahlungen beteiligen. Wenn die ihn nicht zuvor eingelassen und ihm Alkohol ausgeschenkt hätten, wäre es gar nicht zur Tat gekommen. Das Gericht fand das wenig überzeugend.

Der wegen schwerer Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren verurteilte Jugendliche habe trotz mehrfacher Nachfrage des Landgerichts (LG) Osnabrück nicht konkret erklärt, die Vergewaltigung begangen zu haben. Solange bezüglich seiner Tatbegehung aber der nötige konkrete Tatsachenvortrag fehle, sei es weder möglich noch geboten, weitere (Mit-)Verantwortlichkeiten aufzuklären. Die Klage sei bereits deshalb abzuweisen, so das Gericht (Urt. v. 15.05.2014, Az. 9 O 2534/13).

Der verurteilte Jugendliche hatte seine Klage damit begründet, dass der Wirt, sein Türsteher und sein Kassierer gegen Jugendschutzvorschriften verstoßen hätten, indem sie ihn in die Disco gelassen und ihm Alkohol ausgeschenkt hätten. Wäre er nicht eingelassen worden, wäre es zu der Vergewaltigung gar nicht gekommen.

Auch dies fand das Gericht wenig überzeugend. Die angeführten Jugendschutzvorschriften würden keine Schutzwirkung in diese Richtung entfalten. Des Weiteren sei nach den Ausführungen im Strafurteil nicht davon auszugehen, dass eine etwaige Alkoholisierung des Klägers für die Tat eine wesentliche Bedeutung gehabt habe.

Die Revision gegen die Jugendstrafe war bereits vom Bundesgerichtshof (BGH) abgelehnt worden. Allerdings hat der Verurteilte Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Urteil des LG ist noch nicht rechtskräftig.

dpa/age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Osnabrück zu Beteiligung an Schmerzensgeld: . In: Legal Tribune Online, 15.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11993 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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