LG Nürnberg-Fürth: AGB von Amazon teilweise unwirksam

15.07.2011

Zwar irgendwie üblich, aber trotzdem noch überraschend sei eine AGB-Klausel, die Amazon eine Lizenz an sämtlichen Rechten von Verkäufern hochgeladener Daten gewährt, urteilten die fränkischen Richter. Die Klausel sei unwirksam, so das LG mit einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil. Auch Internetgiganten dürfen nicht alles.

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Internetkaufhauses, nach der jeder Händler dem Betreiber die "weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelnsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen" gewährt, ist überraschend und daher nach §§ 305c Abs. 1, 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam, entschied das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth (Urt. 04.02.2011, Az. 4 HK O 9301/10).

Die Kammer für Handelssachen stieß auf die Klausel im Rahmen der Klage eines Aquaristik-Händlers. Der wollte über Amazon Süßwasserfische und Tierfutter vertreiben. Als er sich auf Amazon.de registrierte, wurde er aufgefordert, folgende Bedingung zu akzeptieren:

"5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. … Hiermit gewähren Sie Amazon, seinen verbundenen Unternehmen und Lizenznehmern die weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen."

Für seine Angebote lud er ein Produktbild hoch, auf dem in der Mitte sein Firmenname stand. Genau dieses Bild entdeckte er später bei einem Konkurrenten, der damit für seine Produkte warb. Amazon hatte auf der Grundlage der Klausel in den AGB anderen Verkäufern das Produktbild zur Verwendung angeboten.

Der Händler klagte auf Unterlassung und stieß bei den Richtern auf Verständnis. Seine Abbildung sei urheberrechtlich geschützt und die Einräumung einer Lizenz an Amazon unwirksam. Sie verst0ße gegen §§ 305c Abs. 1, 307 BGB, weil sie so ungewöhnlich sei, dass niemand mit ihr rechnen bräuchte, urteilte die Kammer für Handelssachen.

Daran ändere auch nichts, dass diese Klauseln sehr weit verbreitet seien – das allein mache sie nicht schon üblich. Denn auch Regelungen in "monopolartig den Markt beherrschenden Regelungswerken" könnten überraschend sein, wenn sie jeder Erwartung des Vertragspartners zuwiderlaufen.

Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass sein Bild mit seinem Firmennamen für Angebote von Konkurrenten verwendet werden dürfe. Zumutbar sei ihm dies ebenfalls nicht, begründeten die Richter ihre inzwischen rechtskräftige Entscheidung.

ssc/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

LG Nürnberg-Fürth: . In: Legal Tribune Online, 15.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3774 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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