Die Veröffentlichung von Auszügen aus Hitlers "Mein Kampf" in der historischen Wochenzeitung "Zeitungszeugen" bleibt verboten. Das LG München I entschied am Donnerstag, das Zitierrecht decke den Abdruck in diesem Fall nicht.
Die Broschüre überschreitet nach Auffassung der bayerischen Richter die Grenze des Zitatrechts, denn sie stellt bei einer Gesamtbetrachtung nach Aufmachung, Inhalt und Marktorientierung einen Abdruck von Originalauszügen des Werks "Mein Kampf" mit fachkundigen Anmerkungen dar. Letztere dienen nur der ergänzenden Erläuterung des Originaltextes, der vorrangig für sich selbst sprechen soll. Bereits aufgrund der bewusst gewählten formalen Gestaltung sei ein sehr enger Bezug zwischen Zitat und Text nicht gewährleistet. Der Leser könne den Originaltext aus "Mein Kampf" vielmehr völlig unabhängig von den Erläuterungen aufnehmen.
Mit diesem Urteil (Az.: 7 O 1533/12) hat die unter anderem für urheberrechtliche Streitigkeiten zuständige 7. Zivilkammer des Landgerichts (LG) eine auf Antrag des Freistaates Bayern erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Mit dieser war einer britischen Verlagsgesellschaft verboten worden, in Deutschland Auszüge aus dem Buch "Mein Kampf" von Adolf Hitler zu publizieren. Mit dem Verfügungsantrag hatte der Freistaat als Inhaber der Urheberrechte Hitlers auf eine Ankündigung des Verlages reagiert, eine Broschüre mit Originalauszügen an die Kioske zu bringen.
Der britische Verlag hatte den gegen die Verbotsverfügung eingelegten Widerspruch unter anderem damit begründet, dass "Mein Kampf" trotz aller Versuche des Freistaats, dies zu verhindern, in vielen Ländern der Welt legal erhältlich sei. Der Argumentation des Verlags, der Freistaat habe in ähnlichen Fällen einen Abdruck des Werkes "Mein Kampf" nicht unterbunden, also inzident gestattet und müsse nun auch den Verlag demgemäß behandeln, folgte das Gericht nicht.
plö/LTO-Redaktion
LG München I zu Hitlers "Mein Kampf": . In: Legal Tribune Online, 08.03.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5736 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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