Das Ärzteempfehlungsportal Jameda darf Ärzte nicht nur deshalb nach oben auf die Bewertungsskala setzen, weil diese für das Ranking bezahlen. Gekaufte Top-Platzierungen müssen deutlich als Anzeigen gekennzeichnet werden. Dies hat das LG München I entschieden.
Wieder einmal beschäftigt Jameda die Gerichte. Das Onlineportal Jameda erstellt anhand von Patientenbewertungen ein Ranking von Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen. Allerdings können Mediziner sogenannte Gold- und Platin-Pakete erwerben. Im Rahmen dieser Pakete lässt sich dann gegen Aufpreis die Zusatzoption "Top-Platzierung Fachgebiete" buchen. Damit wird der Käufer über allen anderen Kollegen präsentiert, auch wenn diese tatsächlich besser bewertet wurden.
Hinzu kommt eine farbliche Hervorhebung dieser Top-Platzierungen durch einen hellgrünen Hintergrund sowie zusätzlich ein Sternchen an derjenigen Stelle, die bei den anderen ihren Platz im echten Bewertungsranking bezeichnet.
Nur wenn die Nutzer mit dem Cursor auf dem Bildschirm über die kleine Randnotiz "Premium-Partner" fahren, erscheint ein Textfeld mit dem Hinweis, dass diese Anzeigen optionaler Teil der kostenpflichten Premium-Pakete sind und in keinem Zusammenhang mit Bewertungen oder Empfehlungen stehen.
LG München bejaht Irreführung der Verbraucher
Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main hatte gegen diese bezahlte Platzierung geklagt. Die von Jameda verfolgte Praxis vermittele bei den Nutzern ein falsches Bild über die Qualität des Arztes und könne diese in die Irre führen. Die grafische Darstellung verstärke diesen Eindruck. Außerdem könne die Bezeichnung "Premium-Partner" als eine besonders prämierte Qualität des Arztes missverstanden werden.
Jameda argumentierte indes, dass die bezahlte Zusatzoption keinen Einfluss auf die Reihenfolge der "eigentlichen" Ergebnisliste habe und dass gerade die farbliche Hervorhebung diese ausreichend als Werbung kennzeichne.
Die 37. Zivilkammer des Landgerichts (LG) München sah die Jameda-Praxis jedoch als irreführend und damit unzulässig an (LG München, Urt. v. 18.03.2015, Az. 37 O 19570/14). Die Nutzer, die auf der Seite nach den am besten bewerteten Medizinern suchen, gingen davon aus, dass die an oberster Stelle stehenden Ärzte auch die am besten bewerteten seien, so die Münchner Richter.
Auch die konkrete Gestaltung der Internetseite zeige nicht hinreichend, dass die abrufbaren Ergebnislisten durch gekaufte Platzierungen beeinflusst seien. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
"Wenn sich ein Arzt in einem Internet-Bewertungsportal durch Zahlungen einen Vorteil bei der Platzierung verschafft, muss das für die Nutzer klar erkennbar sein", sagt Wettbewerbsrechtler Dr. Stefan Eck von Klaka Rechtsanwälte in München, der das Urteil für die Wettbewerbszentrale Frankfurt erstritten hat. Die Entscheidung sei von großer Bedeutung auch für andere Bewertungsportale, soweit bei diesen zwischen finanziertem Ranking und unabhängiger Bewertung nicht klar unterschieden werde.
ah/LTO-Redaktion mit Material von Klaka Rechtsanwälte
LG München I zu Ärzte-Rankings: . In: Legal Tribune Online, 23.03.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15022 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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