Friedhofszwang in Frage gestellt: Keine Urne für Zuhause

23.11.2015

Urnen dürfen weiterhin nicht auf unbestimmte Zeit Zuhause aufbewahrt werden. Entsprechende Werbung eines Bestatters sei irreführend und unlauter, urteilte bereits das LG Lüneburg.

Ein Bestatterunternehmen aus Celle darf nicht mit folgender Aussage im Internet um Kunden werben:  "... Wir haben die Möglichkeit, Ihre Urne nach Hause zu senden. ... Sie erhalten mit der Urne alle notwendigen Papiere für die Aufbewahrung der Urne auf unbestimmte Zeit."

Schon das Landgerichts (LG) Lüneburg hatte das Angebot als unlauter untersagt (Urt. v. 28.05.2015, Az. 7 O 117/14). Nun hat das  Oberlandesgericht (OLG) Celle die Berufung aus formalen Gründen verworfen (Beschl. v. 14.09.2015, Az. 13 U 80/15). Die Fristen zur Berufungsbegründung seien nicht eingehalten worden, sagte Gerichtssprecherin Jessica Laß. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Ein Antrag des Unternehmens auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde abgelehnt.

Der Bundesverband Deutscher Bestatter hatte von dem Unternehmen die Unterlassung der Werbung verlangt. Das Unternehmen suggeriere, der Verbraucher könne die Urne auf unbestimmte Zeit bei sich zu Hause aufbewahren. Die Aussagen stellten eine Irreführung des Kunden dar, weil sie mit dem geltenden Friedhofs- und Bestattungszwang nicht vereinbar seien und es sich um eine Fehlinformation handele. Vielmehr sei die Urne innerhalb eines Monats nach der Einäscherung auf einem Friedhof beizusetzen.  

Totenasche nicht mit beliebigen Waren vergleichen

Das Unternehmen hatte hingegen argumentiert, dass keine Irreführung vorliege, weil man dem Angebot als Ganzem entnehmen könne, dass keine sog. Heimbestattung angeboten werde. Mit dem Rechtsstreit solle eine politische Auseinandersetzung mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts geführt werden. Das Unternehmen hatte sich zudem auf das Fehlen einer bundesweiten Regelung und Bestattungsformen in anderen europäischen Ländern berufen.  Auch den freien Warenverkehr innerhalb der EU hatte sie ins Feld geführt.

Dem waren die Richter des LG Lüneburg seinerzeit nicht gefolgt. Das Bestattungswesen sei  Ländersache, betonten die Richter. Weder bundesweit noch auf EU-Ebene gebe es übergreifende Regelungen, so seien abweichende Regelungen möglich.

Auch sei "die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei der Asche eines menschlichen Leichnams nicht um eine Ware handelt, deren freier Verkehr über Ländergrenzen hinweg gewährleistet werden müsste", hatten die Richter befunden. "Bereits ein Mindestmaß an Pietät gebietet es, Totenasche nicht mit beliebigen Waren zu vergleichen."

ahe/LTO-Redaktion

Mit Materialien von dpa

Zitiervorschlag

Friedhofszwang in Frage gestellt: . In: Legal Tribune Online, 23.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17621 (abgerufen am: 18.11.2024 )

Infos zum Zitiervorschlag
Jetzt Pushnachrichten aktivieren

Pushverwaltung

Sie haben die Pushnachrichten abonniert.
Durch zusätzliche Filter können Sie Ihr Pushabo einschränken.

Filter öffnen
Rubriken
oder
Rechtsgebiete
Abbestellen