LG Köln zu RedTube-Abmahnungen: Streaming keine Urheberrechtsverletzung

27.01.2014

Das LG Köln korrigiert sich selbst: Die rheinländischen Richter haben vier Beschwerden von Anschlussinhabern stattgegeben, die von der "The Archive AG" abgemahnt worden waren, weil sie Videos auf der Plattform RedTube.com gestreamt hätten. Die Namen und Anschriften der Beschwerdeführer hätten nicht an das Unternehmen herausgegeben werden dürfen.

Das Landgericht (LG) Köln hatte Ende vergangenen Jahres mehreren Anträgen des Unternehmens "The Archive AG" auf Herausgabe von bestimmten IP-Adressen zuzuordnenden Namen und Anschriften von Kunden der Deutschen Telekom entsprochen. Auf eine Vielzahl Beschwerden hin entschied das Gericht nun in vier Fällen, dass die Herausgabe der Daten nicht hätte erfolgen dürfen.

Das LG begründet seine Beschlüsse damit, dass in den Anträgen der AG seinerzeit die Rede von "Downloads" gewesen sei. Tatsächlich habe sich später jedoch herausgestellt, dass es um den Abruf von Videos auf einer Streaming-Plattform gegangen sei.

Ein bloßes Streaming stellt im Gegensatz zum Download nach Auffassung des Gerichts aber grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts dar: "Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes "Streaming" einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr. 2 UrhG gedeckt sein", so die Kölner Richter, die damit ihren eigenen Fehler zunächst in vier Beschwerdefällen nicht nur ein-, sondern auch wieder ausräumen.

Zudem sei auch unklar geblieben, wie "The Archive AG" die IP-Adressen derjenigen  erfassen konnte, die das fragliche Video gestreamt haben sollen. Hierzu habe das Unternehmen auch in den nun entschiedenen Beschwerdeverfahren keine Antwort geliefert (LG Köln, Beschl. v. 24.01.2014, Az. 209 O 188/13, u.a. – noch nicht rechtskräftig).

Das Gericht deutet in seiner Abhilfeentscheidung an, dass die aktuellen Beschlüsse auch Bedeutung für ein Beweisverwertungsverbot in einem Hauptsacheprozess - zum Beispiel über die Berechtigung der Abmahnkosten - haben könnten. Beim LG seien bisher mehr als 110 Beschwerden gegen Auskunftsbeschlüsse zugunsten von "The Archive AG" eingegangen.

mbr/pl/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Köln zu RedTube-Abmahnungen: . In: Legal Tribune Online, 27.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10789 (abgerufen am: 13.11.2024 )

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