Ein Geschäftsinhaber klagte gegen die coronabedingte Schließung. Der ergangene Beschluss wurde von der Stadt weitergeleitet – samt Identität des Klägers. Dass Anfeindungen gegen den Mann so erst ermöglicht wurden, sieht das LG nicht.
Gerichtsentscheidungen dürfen grundsätzlich nur ohne Namensnennung der Beteiligten weitergeleitet werden. Ein Verstoß dagegen kann zu Schadensersatz oder Schmerzensgeld der Benannten nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO führen. Dies hat das Landgericht (LG) Köln entschieden, im konkreten Fall den Anspruch aber verneint (v. 03.08.2021, Az. 5 O 84/21).
Das LG hat sich mit dem Fall eines Geschäftslokalinhabers befasst, der gegen eine Allgemeinverfügung der Stadt Bergisch Gladbach vorging. Diese schrieb darin die Schließung der Geschäftslokale wegen der Corona-Pandemie vor. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in diesem Rechtsstreit ist nach Ansicht des Klägers in der Folge an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Kommunen weitergeleitet worden – und zwar mit der Nennung seines vollen Namens. Dies habe zu Anfeindungen als "Corona Leugner" geführt. Der Kläger verlangt daher Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 Euro von der Stadt Bergisch Gladbach nach Art. 82. Abs. 1 DSGVO.
Das LG folgte jedoch der Argumentation der Stadt und entschied, dass kein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht. Zwar ergebe sich grundsätzlich ein Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO, denn Entscheidungen von Gerichten dürfen nicht weitergeleitet werden, wenn die Personen, um die es geht, dort namentlich genannt werden. Der Beschluss hätte von der Stadt zumindest anonymisiert werden müssen, um die Identität des Klägers unkenntlich zu machen.
Die vom Kläger im konkreten Fall geschilderten Beschimpfungen und Herabsetzungen seien aber nicht notwendigerweise auf die Weiterleitung des Beschlusses durch die Mitarbeitenden aus Bergisch Gladbach zurückzuführen. Schließlich sei der Beschluss auch in die Hände von Mitarbeitenden anderer Kommunen gelangt, die selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet gewesen seien. Außerdem hätten sich auch andere Geschäftsinhaber und -Inhaberinnen gegen die Schließung gerichtlich zur Wehr gesetzt. Deshalb könnten diese auch an den Beschluss gelangt sein.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
pdi/LTO-Redaktion
LG Köln zur Namensnennung in Gerichtsbeschluss: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46164 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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