LG Köln bejaht Schadensersatzanspruch: Polizei lässt ver­kehrs­tüch­tigen Bus nicht wei­ter­fahren

01.08.2022

Dem Fahrgast kam die Straßenlage eines Busses "schwammig" vor. Er rief die Polizei, die den Bus aus dem Verkehr zog - allerdings unbegründet, wie sich zeigte. Das LG Köln sprach dem Busunternehmer Schadensersatz zu.

Zieht die Polizei einen Reisebus aus dem Verkehr, obwohl sich später zeigt, dass der Bus verkehrssicher war, kann ein Busunternehmer Schadensersatz bekommen. Das hat das Landgericht Köln (LG) in einem nun veröffentlichten Urteil entschieden (Urt. v. 05.07.2022, Az. 5 O 382/21).

Im Oktober 2018 war an einem Abend ein Reisebus im Linienverkehr in Leverkusen unterwegs. Ein Fahrgast, der direkt über der linken Hinterachse saß, hatte dabei das Gefühl, dass der Bus "schwammig" auf der Straße liege - und benachrichtigte vorsichtshalber die Polizei. Diese unterzog den Bus daraufhin einer Verkehrskontrolle und die beiden Polizisten gelangten zu der Überzeugung, dass der Bus nicht verkehrssicher sei. Der hintere linke Außenreifen der Zwillingsbereifung sei zu glatt gewesen und habe eine "wellenförmige Verformung" aufgewiesen.

Weiterfahrt untersagt – zu Recht?

Der Bus durfte entsprechend nicht weiterfahren, das Busunternehmen orderte einen Ersatzbus. Außerdem wurde der laut Polizei verkehrsunsichere Bus zurück an den Geschäftssitz des Busunternehmens in Bayern gebracht. Dort zeigte sich jedoch bei der TÜV-Prüfung, dass der Bus verkehrssicher und völlig ohne Mängel war. Das Busunternehmen forderte daher vom Land Nordrhein-Westfalen Schadensersatz in Höhe von rund 2.500 Euro wegen der Bereitstellung eines Ersatzbusses.

Das Land lehnte die Zahlung ab. Neben dem desolaten Reifen sei nämlich auch eine Radkappe abgebrochen gewesen und es hätten sich Karosserieschäden am Radkasten befunden. Damit hätte ausreichender Anlass für die Polizisten bestanden, den Bus nicht mehr weiterfahren zu lassen. Auch hätten sie den Busunternehmer kontaktiert, der erklärt habe, dass der Bus vor zwei Tagen geprüft worden sei. In zwei Tagen hätte aber durchaus ein Schaden eintreten können, der zur Verkehrsunsicherheit führte, so das Land.

LG bejaht Entschädigungsanspruch des Busunternehmers

Das Gericht folgte der Auffassung des Landes allerdings nicht. Zwar liege keine Amtspflichtverletzung durch das Handeln der zwei Polizisten vor. Denn der Zustand der Reifen habe zumindest Grund zur Annahme geben können, dass der Bus nicht mehr verkehrstüchtig sein könnte, und auch der Anruf beim Busunternehmer hätte diese Bedenken nicht ausräumen können.

Trotzdem habe der Busunternehmer aber einen Entschädigungsanspruch, entschied das Gericht. Denn nach § 67 Polizeigesetz NRW in Verbindung mit § 39 Ordnungsbehördengesetz NRW erhält der- oder diejenige den Schaden ersetzt, der dadurch entsteht, dass er oder sie als Eigentümerin oder Eigentümer einer Sache in Anspruch genommen wird, von der eine Gefahr ausgeht, die sich später als unbegründet erweist.

Dass die Gefahr nicht bestand, belege das Gutachten des TÜV, und für die Annahme einer Anscheinsgefahr reiche der Sachverhalt nicht aus, so das LG. Somit habe der Busunternehmer Anspruch auf den geltend gemachten Schaden für die Beschaffung des Ersatzbusses in Höhe von rund 2.500 Euro.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

ast/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Köln bejaht Schadensersatzanspruch: . In: Legal Tribune Online, 01.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49197 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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