Ziel der Soforthilfe sei es, Liquiditätsengpässe zu überbrücken - und nicht Altschulden zu tilgen. Daher hat das LG Köln den Gläubigerzugriff auf dieses Geld in weiten Teilen ausgeschlossen.
Das Landgericht (LG) Köln hat entschieden, dass der Anspruch eines Schuldners auf die Corona-Soforthilfe unpfändbar ist (Urt. v. 23.04.2020 Az. 39 T 57/20). Dies schließe jegliche Gläubigerzugriffe aus, soweit diese mit dem Zweck der Zahlung unvereinbar seien.
Die Zweckbindung hat das Gericht dabei dem Leistungszweck entnommen. Dieser liege in der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von Liquiditätsengpässen - und diene eben nicht dazu, Altschulden zu befriedigen. Auch dass die Soforthilfe auf ein besonderes Pfändungsschutzkonto überwiesen wurde, macht nach Auffassung des LG keinen unterschied.
Der Entscheidung zugrunde liegt der Fall eines Steuerberaters. Der machte gegen einen Unternehmer, der Corona-Soforthilfe bekam, Honorarforderungen aus den Jahren 2014/15 geltend. Zuvor hatte er einen entsprechenden Titel erstritten und sich den Anspruch des Schuldners auf Auszahlung gegenüber seiner Bank pfänden lassen.
Auf das als Pfändungsschutzkonto geführte Konto erhielt der Inhaber kürzlich Corona-Soforthilfen in Höhe von 9.000 Euro. Das Geld sollte vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Der Kontoinhaber beantragte daraufhin die Freigabe des Betrages für sich und für den laufenden Lebensunterhalt seiner Familie, was das Amtsgericht wie nun auch das Landgericht billigten.
Der Steuerberater hatte argumentiert, der Kontoinhaber fahre mittlerweile einen PKW der gehobenen Mittelklasse, der Schuldner hätte ihn schon längst bezahlen können, weswegen er schon gar nicht mehr schutzwürdig sei. Dieser Ansicht ist das LG aber nicht gefolgt.
vbr/LTO-Redaktion
LG Köln zur Zwangsvollstreckung: . In: Legal Tribune Online, 30.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41479 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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