Das LG Köln hat dem Axel-Springer-Verlag die Berichterstattung über Christoph Metzelder im Zusammenhang mit einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren verboten. Es fehle ein Mindestbestand an Beweistatsachen.
Das Landgericht (LG) Köln hat dem Axel-Springer-Verlag im Wege der einstweiligen Verfügung die identifizierende Berichterstattung über Christoph Metzelder im Zusammenhang mit einem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren verboten (Beschl. v. 19.08.2019, Az. 28 O 344/19).
Konkret ging es vor dem LG um Berichte in der BILD-Zeitung am 04. und 05. September sowie Berichte vom 03. und 05. September auf bild.de. Die Zeitung hatte über die Ermittlungen der Hamburger Staatsanwaltschaft gegen den ehemaligen Profifußballer Christoph Metzelder wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornographischer Schriften berichtet. Zudem wurden konkrete Äußerungen verboten, die im Rahmen einer Berichterstattung des NDR am 11. September getätigt wurden.
In ihrem Beschluss hebt die Kammer maßgeblich auf die durch die konkrete Gestaltung der Berichterstattung gegebene Vorverurteilung ab. Für eine derartige Verdachtsberichterstattung fehle es an einem Mindestbestand an Beweistatsachen, die für die Richtigkeit des vermittelten Verdachts sprechen könnten, so das LG. Im Hinblick auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Fußballers erklärte das Gericht, keine weiteren Auskünfte oder Erklärungen zu dem Fall abzugeben.
Konrad Wartenberg, Leiter der Rechtsabteilung des Springer-Verlags, kündigte bereits an, gegen die einstweilige Verfügung vorgehen zu wollen. Es müsse der Presse weiterhin erlaubt sein, im Rahmen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung über staatsanwaltliche Ermittlungen zu berichten, so Wartenberg auf bild.de. "Und zwar auch dann, wenn es um mögliche Straftaten geht, die sich in der Privat- oder Intimsphäre abgespielt haben sollen."
acr/LTO-Redaktion
Verdachtsberichterstattung über Christoph Metzelder: . In: Legal Tribune Online, 26.09.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37861 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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