LG Köln verbietet Plakatwerbung: Es gibt nur eine Tina Turner

22.01.2020

Sie ist kürzlich 80 geworden: Kann Tina Turner mit einer Frau verwechselt werden, die ein halbes Jahrhundert jünger ist als sie? Das Plakat mit einer Doppelgängerin für eine "Tribute Show" hat das LG Köln nun jedenfalls verboten.

Glücklich ist der Mensch, dem mit 80 Jahren noch gerichtlich bestätigt wird, dass man ihn glatt mit seinem 50 Jahre jüngeren Doppelgänger verwechseln könnte. Eben das wurde am Mittwoch der Sängerin Tina Turner zuteil, die erst am 26. November vergangenen Jahres ihren 80. Geburtstag gefeiert hat. Ein Plakat, auf dem sie von einer etwa 30 Jahre alten Doppelgängerin dargestellt wird, darf künftig nicht mehr verwendet werden - so entschied das Landgericht (LG) Köln. Die Begründung: Verwechslungsgefahr. Man könnte meinen, dass Tina Turner selbst an dem beworbenen Musical mitgewirkt hat oder höchstpersönlich auftritt, so das Gericht (Urt. v. 22.01.2020, Az. 28 O 193/19).

Beides ist aber nicht der Fall. Es handelt sich lediglich um eine sogenannte "Tribute Show", in der Tina Turner von der ihr täuschend ähnlich aussehenden Dorothea "Coco" Fletcher verkörpert wird. Die will ihr genaues Alter zwar nicht verraten, sie dürfte aber ungefähr ein halbes Jahrhundert jünger sein als das Original.

Der Passauer Tourneeveranstalter Oliver Forster hatte vor Gericht noch argumentiert, die von ihm betreute Show "Simply The Best - Die Tina Turner Story" sei schon mehr als einhundertmal in Deutschland, Österreich und der Schweiz aufgeführt worden, wobei sich noch nie ein Zuschauer anschließend darüber beschwert habe, dass er nicht die echte Tina Turner gesehen hat. Dieses Argument überzeugte das LG letztlich aber auch nicht.

Bild und Name im Falle einer noch lebenden Künstlerin - das ist zu viel

Werbemaßnahmen für Konzerte und Musicals seien zwar grundsätzlich von der Kunstfreiheit gedeckt, so das Kölner Gericht. Es kämen in diesem Fall aber drei Dinge zu einer besonderen Konstellation zusammen, erläuterte Gerichtssprecherin Michaela Brunssen. Erstens lebe die Künstlerin Tina Turner noch, zweitens stehe ihr Name groß auf dem Plakat und drittens sei darauf auch noch ein Foto zu sehen, das zwar nicht sie zeige, aber eben ein Double. Zusammengenommen sei das zu viel, um ein solches Plakat durchgehen zu lassen.

Die Abwägung ist deswegen zugunsten der Namens- und Bildrechte von Tina Turner ausgefallen. "Die beklagte Firma hat nicht das Recht, ein potenzielles Publikum über die Mitwirkung von Tina Turner zu täuschen", heißt es in der Mitteilung des Gerichts.

Tina Turner ist nicht der erste Star, der dagegen vorgeht, dass mit seinem Namen Geld gemacht wird. So bekam etwa der Hamburger Schönheitssalon "Rihana Lamis" 2017 Probleme mit Rihanna. Die Sängerin sah eine Verwechslungsgefahr, weil sie ebenfalls eine Kosmetikkollektion vertreibt. Die Künstlerin und John-Lennon-Witwe Yoko Ono ging gegen die Szenekneipe "Yoko Mono" und die Bar "John Lemon" vor. Auch hier hieß es: Verwechslungsgefahr.

Im Fall Tina Turner hat der Tourneeveranstalter noch nicht bekanntgegeben, ob sein Unternehmen gegen das Urteil Berufung einlegen wird. Im Vorgriff auf die richterliche Entscheidung habe man das Plakat nämlich bereits angepasst: Es trägt jetzt den Zusatz "Starring Dorothea 'Coco' Fletcher", um deutlich zu machen, dass nicht die echte Tina Turner beim Musical mitmacht. "Wir gehen davon aus, dass wir das Plakat so weiterverwenden dürfen."

dpa/mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Köln verbietet Plakatwerbung: . In: Legal Tribune Online, 22.01.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39831 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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