Im Angesicht der Coronakrise vielleicht in Vergessenheit geraten: Nach wie vor beschäftigt der VW-Abgasskandal die deutschen Gerichte. Kürzlich befasste sich beispielsweise das LG Köln mit der Verjährung von Ansprüchen gegen VW.
Die Anmeldung zum Musterfeststellungsverfahren hemmt die Verjährung bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Dieselabgasskandal. Das gilt auch, wenn der Kläger seine Anmeldung wieder zurücknimmt. So entschied das Landgericht Köln (LG) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 15.1.2020, Az. 17 O 185/19).
Wie so viele andere Menschen in Deutschland erwarb der klagende Käufer im Jahr 2012 einen Audi mit einem Dieselmotor EA 189. Dieser Motor ist von der Softwaremanipulation im Rahmen das Abgasskandals betroffen, wie sich 2015 im Zuge einer intensiven Medienberichterstattung herausstellte. VW wurde vom Kraftfahrtbundesamt auferlegt, die manipulative Software zu entfernen und die betroffenen Fahrzeuge wieder tauglich zu machen.
Der klagende Audikäufer wollte vom LG Köln nun festgestellt haben, dass VW eine grundsätzliche Schadensersatzpflicht treffe. Welche Schäden das genau seien, fürchtete der Kläger noch nicht abschließend beurteilen zu können.
VW blieb bei der schon mehrfach in Gerichten in ganz Deutschland verkündeten Ansicht, dass gar kein die Schadensersatzansprüche begründender Mangel vorliege. Die Fahrzeuge seien ja unstreitig alle fahrbereit und uneingeschränkt nutzbar gewesen. Außerdem habe VW den Käufer weder getäuscht noch geschädigt und ohnehin seien alle Ansprüche verjährt.
LG Köln bejaht Schadensersatz und verneint Verjährung
Dem folgte das LG Köln nicht. Das Gericht stellte fest, dass Schadensersatzansprüche bestünden und insbesondere noch nicht verjährt seien. Schadensersatz ergebe sich daraus, dass VW die Käufer durch den Einbau der Manipulationssoftware vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe. Dadurch seien den Käufern bereits durch den Erwerb der betroffenen Fahrzeuge ein Schaden entstanden.
Der hier vor dem LG Köln klagende Käufer hatte seine Klage im Juli 2019 erhoben. Das, so stellte das Gericht nun fest, sei auch noch nicht zu spät gewesen: Die regelmäßige Verjährungsfrist laufe drei Jahre und beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Kläger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erhalte. Ob der Käufer 2015 durch die Berichterstattung in den Medien Kenntnis erhalten habe, ließ das Gericht hier offen. Der Ablauf der Verjährungsfrist sei nämlich jedenfalls dadurch gehemmt, dass sich der Kläger kurz vor Ende des Jahres 2018 beim Bundesamt für Justiz für die Musterfeststellungsklage registrieren ließ.
Zwar habe er die Registrierung im Mai 2019 wieder zurückgenommen. Die Hemmung ende jedoch erst sechs Monate nach der Rücknahme. Daher sei die Klage im Juli 2019 noch nicht verjährt gewesen. Die An- und kurz darauffolgende Abmeldung verstießen auch nicht gegen Treu und Glauben, stellte das Gericht klar. Es sei legitim, dass Kläger alle Möglichkeiten ausschöpfe, die ihm zur Verjährungshemmung zur Verfügung stünden. VW sei dadurch auch nicht unbillig belastet worden, da sie das Verjährungsende zu jeder Zeit hätte feststellen können.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
ast/LTO-Redaktion
LG Köln zum VW-Abgasskandal: . In: Legal Tribune Online, 31.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41157 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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