LG Koblenz zu sachgemäßer Schlafposition: Allein­schläfer müssen nicht über Dop­pel­bett-Nut­zung auf­ge­klärt werden

24.08.2018

Wer als Single zwei Jahre lang auf der Mitte eines Doppelbetts schläft, darf sich nicht wundern, wenn die Matratze eine Kuhle bildet. Ein Mangel ist das nicht, so das LG Koblenz. Mittiges Alleinschlafen sei bestimmungswidriger Gebrauch.

Das Landgericht (LG) Koblenz hat entschieden, dass ein Single nicht erwarten kann, ohne Materialverschleiß dauerhaft in der Mitte eines Doppelbetts schlafen zu können. Wenn der Schlafkomfort nach zwei Jahren wegen einer Kuhle auf der Matratze abnimmt, könne der Käufer keine Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen (Beschl. v. 17.08.2018, Az. 6 S 92/18).

Der Kläger, alleinstehend und Alleinschläfer, hatte sich bei dem beklagten Möbelhaus ein 160 Zentimeter breites Boxspringbett für 2.000 Euro gekauft. Das Bett bestand dabei aus einem gefederten Untergestell als Basis, zwei aufgelegten Matratzen mit einer Breite von jeweils 80 Zentimeter in einem durchgehenden Bezug und einem noch aufgelegten, durchgehenden sogenannten Topper.

Nach zwei Jahren war es mit dem Schlafkomfort vorbei – in der Mitte des Bettes hatte sich eine Kuhle gebildet. Eine Mangelbeseitigung lehnte das Möbelhaus ab: Das Bett sei nicht zur Alleinnutzung geeignet, es liege ein bestimmungswidriger Gebrauch vor. Der Käufer klagte daraufhin beim Amtsgericht (AG) Mayen auf Rückabwicklung des Kaufvertrages.

LG: Möbelhaus musste nicht aufklären

Bereits das AG wies seine Klage ab. Ein Sachverständiger für industriell gefertigte Möbel, Polstermöbel und Wasserbetten bescheinigte dem Bett Mangelfreiheit. Mittiges Schlafen auf einem Doppelbett stelle eine nicht sach- und fachgerechte Nutzung dar, so der Sachverständige in seinem Gutachten.

Der Alleinschläfer war damit nicht einverstanden und legte Berufung beim LG ein. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher müsse davon ausgehen können, ein Boxspringbett auf der gesamten Fläche – also auch in der Mitte – nutzen zu können. Dies werde auch in der Werbung des Möbelhauses für ihre Betten suggeriert, in der eine Single-Frau abgebildet sei, die allein und diagonal auf einem großen Boxspringbett liegend, ein Prospekt durchblättere.

Das LG folge dieser Argumentation aber ebenfalls nicht und wies seine Berufung zurück. Der Mann habe zum einen nicht erwarten können, ohne Folgen dauerhaft in der Mitte des Boxspringbettes schlafen zu können. Es entspreche nämlich nicht der üblichen Beschaffenheit eines Doppelbettes, dass der Übergangsbereich zwischen den beiden Liegeflächen zum Schlafen genutzt werden könne. Zum anderen gehe der Verweis auf die Betten-Werbung des Möbelhauses fehl, da dort ersichtlich keine typische Schlafsituation abgebildet sei. Darüber hinaus bestehe keine Pflicht des Möbelhauses, bei einem Kauf eines Doppelbettes über etwaige Nutzungsmöglichkeiten der Liegefläche aufzuklären.

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Koblenz zu sachgemäßer Schlafposition: . In: Legal Tribune Online, 24.08.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/30547 (abgerufen am: 24.11.2024 )

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