Eigentlich hat ein Grundstücksnachbar einen Anspruch auf Rückschnitt eines Walnussbaumes. Der Baum würde den Rückschnitt aber nicht überleben. Das LG Koblenz hat einen Weg gefunden, den Baum zu retten und die Nachbarn zu versöhnen.
Ein Walnussbaum an einer Grundstücksgrenze irgendwo im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts (LG) Koblenz wäre beinahe dem alten Grundsatz "pacta sunt servanda" zum Opfer gefallen – doch dazu kommt es vorerst nicht, weil dem Baum ein anderes Rechtsprinzip zu Hilfe kommt. Das geht aus einer am Donnerstag veröffentlichten Mitteilung des Gerichts hervor (Beschl. v. 12.07.2021, Az. 13 S 8/21).
Das LG hatte einen Streit zwischen zwei Grundstücksnachbarn zu entscheiden. Auf dem Grundstück des beklagten Nachbarn steht ein alter Walnussbaum, dessen Zweige über die Grundstücksgrenze hinausgewachsen sind. Das sorgte für Ärger zwischen den Nachbarn, weshalb diese bereits im Jahr 2015 vereinbarten, dass der Nachbar, auf dessen Grundstück der Baum steht, die auf das benachbarte Grundstück überhängenden Äste beseitigen und den Nussbaum kürzen muss.
Da dies nicht geschah, erhob der andere Nachbar Klage. Durch den erhöhten Laub- und Fruchteinfall sei er beeinträchtigt, zudem werde sein Pool durch den Baum verschattet. Während des Rechtsstreits entfernte der Beklagte einen Teil des Überwuchses und schnitt den Baum zurück. Dem Kläger reichte dies jedoch nicht, da der Umfang des Rückschnitts nicht der damaligen Vereinbarung entsprach. Der beklagte Nachbar berief sich wegen des Alters des Baumes auf Bestandsschutz. Ein gerichtlicher Sachverständiger stellte im Prozess fest, dass der Baum bei dem vereinbarten Rückschnitt mit hoher Wahrscheinlichkeit absterben würde.
Nachbar darf Baum schonend kürzen
Die 13. Zivilkammer des LG verurteilte den beklagten Nachbarn trotzdem zur uneingeschränkten Beseitigung des Überwuchses. Die Verschmutzung des klägerischen Pools durch Laub und Früchte sowie die Verschattung stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers im Sinne der §§ 910, 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar, so das Gericht zur Begründung.
Eine sofortige Kürzung des Walnussbaums ließ die Kammer dagegen nicht zu, obwohl dies grundsätzlich der Vereinbarung der Parteien entsprochen hätte. Der Anspruch aus der Vereinbarung sei so zu modifizieren, dass ein Erhalt des Baumes noch möglich sei, entschied das LG. Dies leitete die Kammer aus § 242 BGB in seiner Ausprägung als Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ab. Denn sonst, so das LG, führe der Rückschnitt zum Absterben und damit zu einer faktischen Beseitigung des Baums, auf die der Kläger keinen Anspruch habe. Der beklagte Nachbar müsse den Baum daher nicht sofort und in vollem Umfang zurückschneiden. Stattdessen dürfe er, so wie der Sachverständige vorgeschlagen hatte, den Baum in kleinen Abschnitten und über mehrere Jahre hinweg zurückschneiden, um ihn zu erhalten.
Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.
acr/LTO-Redaktion
Nachbarschaftsstreit vor dem LG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 19.08.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45777 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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