Wer Artikel auf muenchen.de liest, braucht sich keine Zeitung mehr zu kaufen, findet das LG München I. Die Webseite sei deshalb wettbewerbswidrig, weil sie für ein offizielles Stadtportal zu viel Information biete.
Das Angebot des Online-Portals muenchen.de ist in seiner konkreten Ausgestaltung nicht mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Staatsferne der Presse vereinbar und deshalb wettbewerbswidrig. Dies hat das Landgericht (LG) München I entschieden und damit der Klage einiger Münchener Zeitungsverlage stattgegeben (Urt. V. 17.11.2020, Az. 16274/19). Das Stadtportal der Bayerischen Landeshauptstadt umfasst Gerichtsangaben zufolge mehr als 173.000 Seiten und ist mit bis zu rund 2,9 Millionen Besuchen und zwölf Millionen Seitenaufrufen im Monat eines der erfolgreichsten deutschen Stadtportale.
Die zuständige Kammer argumentierte in ihrem Urteil, der Internetauftritt des Portals biete "eine Fülle von Informationen, die den Erwerb einer Zeitung oder Zeitschrift - jedenfalls subjektiv - entbehrlich" mache. Für ein offizielles Stadtportal sei das zu viel Information.
Es würden, so das LG weiter, "in Quantität und Qualität deutlich Themen besetzt, deretwegen Zeitungen und Zeitschriften gekauft werden." Auch im Layout gebe es zu viele Ähnlichkeiten mit Presseprodukten, etwa bei der Illustration mit Über- und Zwischenüberschriften, Bildern und Zitaten. Laut Kammer ist damit insgesamt nicht mehr erkennbar, dass das Stadtportal eine staatliche Publikation sei. Das LG I wies in seiner Mitteilung darauf hin, dass es nur über die dem Gericht zur Entscheidung gestellten konkreten Ausgestaltung zu urteilen hatte, nicht über die Zulässigkeit des Stadtportals als solches.
In der Vergangenheit hatten sich auch schon andere Gerichte mit ähnlichen Fällen beschäftigt. Das Münchner Gericht orientierte sich an einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2018. Damals urteilten die Richter, dass eine Kommune nicht berechtigt ist, ein kommunales Amtsblatt kostenlos im Stadtgebiet verteilen zu lassen, wenn dieses zu presseähnlich aufgemacht ist. Es ging damals um ein Amtsblatt in der Stadt Crailsheim in Baden-Württemberg.
dpa/acr/LTO-Redaktion
LG München I zur Staatsferne der Presse: . In: Legal Tribune Online, 17.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43459 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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