Am Montag verwarf das LG Hannover die fristlose Kündigung eines Vorstandsmitgliedes der NordLB. Er hatte ungesichert dienstliche E-Mails mit vertraulichem Inhalt an seine private E-Mailadresse weitergeleitet.
Dies sei zwar ein Pflichtverstoß des Klägers, weil die Kommunikationsregeln der NordLB dergleichen strikt untersagen. Die Kammer befand den Verstoß jedoch nicht für ausreichend, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (Urteil vom 7. März 2011, Az. 1 O 57/10).
Für eine fristlose Kündigung müssten alle Umstände in die Abwägung mit einbezogen werden. Dem Kläger kam dabei zugute, dass er selbstständig und ohne Aufforderung durch die NordLB das Weiterleiten der E-Mails beendet hatte. Außerdem konnten keine konkreten Schäden für die NordLB festgestellt werden.
Hinzu kommt, dass auch andere Vorstandsmitglieder dienstliche E-Mails an die private E-Mailadresse des Klägers sandten. Der Kläger habe im Ergebnis gegen eine Pflicht verstoßen – aber nicht in dem Ausmaß, dass die fristlose Kündigung als schärfste Sanktion gerechtfertig sei.
ssc/LTO-Redaktion
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LG Hannover: . In: Legal Tribune Online, 08.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2710 (abgerufen am: 03.11.2024 )
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