Weil ihr Rückflug wegen eines Pilotenstreiks gestrichen wurde und sie erst mit 30-stündiger Verspätung heimkehrten, verlangten Passagiere eine Ausgleichzahlung von Tuifly. Aufgrund des außergewöhnlichen Umstands zu Unrecht, so das LG.
Tuifly muss seinen Passagieren keinen Ausgleichsanspruch zahlen, wenn der Flug aufgrund des großen Pilotenstreiks im Herbst 2016 gestrichen wurde. Der "wilde Streik" des Personals stelle einen außergewöhnlichen Umstand dar. Das entschied das Landgericht (LG) Hannover am Freitag (Urt. v. 24.11.2017, Az. 8 S 25/17).
Die klagenden Passagiere wollten im Oktober 2016 von Kreta nach Stuttgart fliegen. Weil sich aber eine große Zahl von Piloten krank gemeldete hatte, musste Tui den Flug streichen. Die massenhaften Krankmeldungen standen damals im zeitlichen Zusammenhang mit einer Entscheidung der Unternehmensführung der Fluggesellschaft über beabsichtigte Umstrukturierungen, so das Gericht in seiner Mitteilung. Erst am Tag darauf konnten die Passagiere zurückbefördert werden – mit einer rund 30-stündigen Verspätung.
Ein außergewöhnlicher Umstand?
Dafür wollten die Passiere eine Entschädigung in Höhe von 800 Euro. Ein solcher Anspruch besteht gemäß Art. 7 Abs. 1 Fluggastrecht-Verordnung (Fluggastrecht-VO) analog, wenn ein gebuchter Flug mehr als eine dreistündige Verspätung hat.
Allerdings hat der europäische Verordnungsgeber den Fluggesellschaften eine Exkulpationsmöglichkeit eingeräumt. Nach Art. 7 Abs. 3 Fluggastrecht-VO ist ein Luftfahrtunternehmen nicht zu einer Ausgleichszahlung verpflichtet, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
Genau mit dieser Begründung hat Tui eine Zahlung abgelehnt. Der "wilde Streik" des Personals sei als "außergewöhnlicher Umstand" zu qualifizieren. Diese Ansicht teilte bereits das Amtsgericht (AG) Hannover in der ersten Instanz.
LG: Streik weder abseh- und beherrschbar
Auch beim LG hatten die Passagiere mit ihrer Klage nun keinen Erfolg. Ein nicht gewerkschaftlich organisierter "wilder Streik" dieses Ausmaßes stelle einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung dar, der für die Fluggesellschaft nicht beherrschbar gewesen sei, so das Gericht.
Mit einem solchen Streik habe die Airline nicht rechnen müssen. Es müsse vielmehr auch einer Fluggesellschaft möglich sein, ihre Betriebsangehörigen über eine mögliche wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.
Nach Ansicht der Hannoveraner Richter hätten auch arbeitsrechtliche Maßnahmen den konkreten Flugausfall nicht verhindern können, weil diese einige Tage in Anspruch genommen hätten. Abmahnungen oder Kündigungen wären in dieser Situation nicht zielführend gewesen. Es sei auch nicht feststellbar gewesen, dass sich die Annullierung des Fluges durch andere zumutbare Maßnahmen womöglich hätte vermeiden lassen können, so das Gericht.
Vorabentscheidung des EuGH?
Beim AG Hannover sind derzeit etwa 700 Fälle gegen TUI aufgrund des Pilotenstreiks im Herbst 2016 anhängig. Dabei wird höchst unterschiedlich entschieden. Es gibt Urteile sowohl für als auch gegen die Passagiere. Andere Verfahren sind ausgesetzt, weil der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Wege der Vorabentscheidung klären soll, ob massenhafte Krankmeldungen von Mitarbeitern einen außergewöhnlichen Umstand darstellen und - falls dies bejaht würde - wie hoch die Abwesenheitsquote sein muss (u.a. Az 406 C 11567/16).
Ein Pressesprecher des LG Hannover vermutet den Grund für die unterschiedlichen Verfahrensausgängen in den unterschiedlichen Sachverhalten, die den Entscheidungen aufgrund des Beibringungsgrundsatzes zu Grunde liegen.
Eine Vorlagepflicht für das LG Hannover bestehe jedenfalls nicht, so der Sprecher gegenüber LTO. Nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) muss lediglich das Gericht eine Vorabentscheidung des EuGH ermöglichen, dessen Entscheidung selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann.
mgö/LTO-Redaktion
LG Hannover zum "wilden Streik": . In: Legal Tribune Online, 27.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25717 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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