Wer im Internet ein Reisebuchungsportal betreibt, in dem auch fremde Hotelbewertungen publiziert werden, haftet für die Richtigkeit der in den Bewertungen behaupteten Tatsachen. Dies entschied die Wettbewerbskammer am vergangenen Donnerstag.
Derjenige, der als Mitbewerber einen anderen Mitbewerber herabsetzt, werde strenger beurteilt, als derjenige, der nicht gewerblich tätig ist, so das Landgericht (LG). Wer als Mitwettbewerber herabsetzende Tatsachen über einen anderen Wettbewerber verbreitet, müsse diese auch beweisen können. (Urt. v. 01.09.2011, Az. 327 O 607/10).
Der Entscheidung lag die Klage der Inhaberin eines Hotels gegen die Betreiberin eines Online-Reiseportals zugrunde. Die Klägerin wollte erreichen, dass bestimmte geschäftsschädigende Behauptungen Dritter nicht mehr über das Portal verbreitet werden.
Die Beklagte vermittelt in ihrem Reiseportal Reisen und Hotelübernachtungen. Zugleich bietet sie Internetnutzern die Möglichkeit, in dem Bewertungsbereich des Portals detaillierte Kommentare über Hotels und Reisen abzugeben und die Kommentare anderer Nutzer anzusehen. Auch über das Hotel der Klägerin befanden sich Bewertungen im Portal der Beklagten. In diesen Bewertungen beschwerten sich mehrere Nutzer über zahlreiche Mängel ihrer Unterkunft.
Portal-Betreiberin pochte auf bloße kommunikative Zwecke
Die Hotel-Inhaberin argumentierte, die dort publizierten Kommentare enthielten unwahre Tatsachenbehauptungen. Mit ihrer Verbreitung verstoße die Beklagte als Mitwettbewerberin gegen das Wettbewerbsrecht.
Diese hielt dagegen, ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht komme nicht in Betracht, da sie als Betreiberin des Meinungsportals gar nicht Mitwettbewerberin der Klägerin sei. Vielmehr betreibe sie das Meinungsportal unabhängig von dem Online-Reisebüro. Die Publikation der Nutzerbewertungen diene allein kommunikativen Zwecken, und die in den Bewertungen enthaltenen Äußerungen mache sie sich auch nicht zu Eigen.
Das Gericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und der Beklagten verboten, mehrere der von der Klägerin angegriffenen Nutzerkommentare zu verbreiten.
Die Beklagte betreibe das Bewertungsportal als Teil ihres gewerblichen Online-Reisebüros. Buchungsgeschäft und Bewertungsportal seien derart engmaschig verbunden, dass eine klare Trennung in zwei verschiedene Geschäftsbereiche nicht möglich ist. Im Vordergrund stehe für die Beklagte bei dem Meinungsportal nicht das uneigennützige Motiv, die Öffentlichkeit zu informieren, sondern die Attraktivität ihres gewerblichen Online-Angebots zu steigern. Daran sei nichts verwerflich, jedoch würden andere Maßstäbe gelten als für die Betreiber rein informativer und nicht gewerblichen Zwecken dienender Bewertungs- und Meinungsäußerungsportale.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
tko/LTO-Redaktion
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LG Hamburg: . In: Legal Tribune Online, 05.09.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4210 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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