Wenn die eigenen Eltern denken, der Sohn sei im Fernsehen und mache Werbung, dann könnte eine Verwechslung vorliegen. Ein bekannter Stylist war daraufhin der Meinung, im Werbespot eines Mobilfunkanbieters tauche ein persönliches Plagiat von ihm auf. Das LG Hamburg war sich am Freitag aber sicher: Verwechslung ausgeschlossen, Klage abgewiesen.
Nach Ansicht der Pressekammer des Landgerichts Hamburg (LG) habe der beklagte Mobilfunkanbieter nicht den Eindruck erweckt, bei dem Darsteller eines Werbespots handele es sich um den klagenden Stylisten. Der Anbieter habe sich vielmehr nur eines "Typus" bedient, an dem der Kläger aber keine Rechte innehabe (Urt. v. 05.08.2011, Az. 324 O 134/11).
Zentrale Werbefigur der Kampagne des Anbieters ist die Kunstfigur "Andy", gespielt von einem Schauspieler. Die Spots verliefen nach dem Schema, dass "Andy" in einem bestimmten Outfit auftritt und anschließend seinen "Style" wechselt. Dem folgt der Rat an die Zuschauer, auch zu wechseln, nämlich zum Mobilfunkangebot der Beklagten.
Der Kläger arbeitet als Stylist in der Kosmetikbranche und begleitete mehrere Staffeln von "Germany's next Topmodel" als "Hair & Makeup Artist". Mit seiner Klage wollte er gegenüber der Beklagten verbieten lassen, weiterhin mit "Andy" und dem "Stylewechsel" zu werben. Außerdem verlangte er Lizenzzahlungen für die Nutzung seiner Bekanntheit.
Die Richter erkannten zwar eine Ähnlichkeit zwischen "Andy" und dem Kläger. In beiden Fällen handele es sich um den "Typus" eines gutaussehenden jungen Mannes mit dunklen Locken und Dreitagebart. Die Ähnlichkeit gehe jedoch nicht so weit, dass von einem echten Doppelgänger gesprochen werden könne. Der Kläger hatte dagegen noch behauptet, selbst seine Eltern hätten "Andy" nicht von ihrem Sohn unterscheiden können.
Auch wenn das Thema "(Um-)Stylen" eine Kernkompetenz des Klägers sei, müsse der Zuschauer nicht deswegen denken, es handele sich bei "Andy" um den Kläger, führte die Kammer weiter aus. Zudem würde "Andy" nicht als Stylist präsentiert. Die Präsentation des Wechsels von einem Style zum anderen sei eher humoristischer Natur – dass dem Kläger diese Eigenschaft ebenfalls hauptsächlich zukomme, sei nicht vorgetragen worden.
Die Richter schlossen damit aus, dass ein Zuschauer die Werbung so verstehe, dass der Kläger die Angebote des Mobilfunkanbieters empfehle. Sein Name tauche in der Werbung nicht auf, Lizenzansprüche bestünden daher nicht. Rechtskräftig ist die Entscheidung noch nicht, Berufung kann vor dem Oberlandesgericht Hamburg eingelegt werden.
ssc/LTO-Redaktion
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LG Hamburg: . In: Legal Tribune Online, 07.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3958 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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