Wer im Tropenklima Urlaub macht, sollte vorher Klimadiagramme studieren und mit einem Restrisiko auf Regen planen. Den Reiseveranstalter treffe im Hinblick auf die Wetterbedingungen auch keine Hinweispflicht, so das LG Frankfurt.
Ecuador zählt zu den vielfältigsten Ländern der Erde. Es besteht aus vier völlig unterschiedlichen geografischen Zonen: einer hügeligen Küstenregion, den teils dschungeligen, teils schroffen und schneebedeckten Gebirgszügen der Anden, den Galapagos-Inseln und dem dünn besiedelten Amazonas-Becken. Als Reiseziel ist Ecuador entsprechend beliebt. 18.000 Euro ließ sich ein Paar die Rundreise in dem vom Äquator durchkreuzten Land kosten. Auf diesen Kosten bleiben die beiden weitgehend sitzen, obwohl die Reise nicht wie gewünscht verlaufen war, entschied am Dienstag das Landgericht (LG) Frankfurt am Main (Urt. v. 25.07.2023, Az. 2-24 O 102/22).
In der einwöchigen Rundreise im Dezember mitinbegriffen waren eine Rundwanderung um einen vom Veranstalter als "traumhaft schön" angepriesenen Kratersee sowie einen Trip ins Amazonasgebiet. Doch dem Paar verhagelte es die Urlaubsfreude buchstäblich – denn in Ecuador regnet es viel, wobei sich die Regenzeiten nach den Regionen unterscheiden: Während der Dezember an Ecuadors Pazifikküste als guter Reisemonat gilt, herrscht in den Anden von Oktober bis Mai Regenzeit – und im Regenwald ist stets mit Regen zu rechnen.
Das Paar hatte wenig Glück: der Kratersee blieb im Nebel verborgen, die vielfältige Tierwelt des Amazonas vom Starkregen verdeckt. Auch bei einer Fahrt durch die Westkordilleren hätten Regen und Nebel den Blick auf die Landschaft verhindert. Wegen dieser und anderer Beeinträchtigungen des Reiseerlebnisses wollten die beiden Reisenden den Preis nachträglich gemäß §§ 651i, 651m Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) um ein Drittel, also um 6.000 Euro, mindern.
Reisende müssen sich selbst übers Klima informieren
Doch laut LG Frankfurt muss das Paar die wetterbedingt geringeren Urlaubsfreuden hinnehmen. Die Reiserechtskammer hielt fest, dass der Reiseveranstalter nicht auf die Regenzeit in dem südamerikanischen Land hätte hinweisen müssen. Denn insofern hätte eine "einfache Internetrecherche" genügt, wie es in einer Mitteilung des Gerichts vom Dienstag hieß. Wetterbedingungen seien ferner nicht "Leistungsbestandteil der gebuchten Reise".
Anders kann es aber aussehen, wenn eine versprochene Teilleistung der Reise wetterbedingt ganz ausfällt: So sprach das LG Frankfurt den Reisenden eine Minderung von zehn Prozent des errechneten Tagesreisepreises für den unterbliebenen Besuch einer überfluteten Fledermaushöhle zu. Zusätzlich sei das Paar für fehlendes warmes Wasser in einem Hotel, für eine nächtliche Lärmbelästigung auf einer mehrtätigen Katamarantour, für einen entfallenen Tagesausflug sowie für die Verlegung eines Zielhafens zu kompensieren. Hierfür müsse der Veranstalter den beiden 800 Euro erstatten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
mk/LTO-Redaktion mit Material der dpa
Regen und Nebel als Reisemangel: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52335 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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