Der Modekonzern Esprit will nicht länger Namensgeber der Düsseldorfer Arena sein, muss dies aber. Das stellte am Freitag das LG klar. Ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Sponsoringvertrag komme nicht in Frage. Dass der Schriftzug zum Eurovision Song Contest abgedeckt wurde, sei mittlerweile nicht mehr relevant.
Das Landgericht (LG) Düsseldorf wies am Freitag den Versuch des Unternehmens Esprit zurück, vorzeitig aus dem Sponsoringvertrag mit dem Betreiber der Multifunktions-Arena herauszukommen. Die Kündigung sei unwirksam, teilte das Gericht mit. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden (Urt. v. 07.03.2014, Az. 36 O 57/13). Esprit ist seit 2009 Namensgeber. In der Arena trägt auch Fußball-Zweitligist Fortuna Düsseldorf seine Heimspiele aus. Der Sponsoring-Vertrag läuft bis 2019.
Die Vertreter von Esprit und der Stadt sind schon lange zerstritten:
Während des Eurovision Song Contests 2011 wurden die Logos der Firma verhängt. Ein Kündigungsgrund sei das aber nicht, stellte das Gericht fest. Esprit habe damals nicht rechtzeitig reagiert. Der Modekonzern, der zwischenzeitlich in die roten Zahlen geraten war, hatte zum 30.
April 2013 den Vertrag gekündigt und die Zahlung von jährlich 900.000 Euro eingestellt. Inzwischen ist Esprit wieder in der Gewinnzone.
una/dpa/LTO-Redaktion
LG Düsseldorf zur Esprit-Arena: . In: Legal Tribune Online, 07.03.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11264 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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