LG Düsseldorf zu #metoo-Artikel: Kachel­mann ver­liert gegen Schwarzer

09.05.2018

Ein Artikel von Alice Schwarzer über die #metoo-Debatte verletzt nicht die Persönlichkeitsrechte von Jörg Kachelmann. Die Aussage, dass Kachelmann aus "Mangel an Beweisen" freigesprochen wurde, sei von Tatsachen gedeckt, so das LG Düsseldorf.

Der Meteorologe Jörg Kachelmann hat im jüngsten Rechtsstreit mit der Feministin Alice Schwarzer eine Niederlage einstecken müssen. Das Düsseldorfer Landgericht (LG) wies am Mittwoch seinen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen Passagen aus einem Artikel Schwarzers zurück. Mit dem Artikel über die #metoo-Debatte habe Schwarzer nicht rechtswidrig in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Kachelmanns eingriffen (Urt. v. 09.05.2018, Az. 12 O 45/18).

Schwarzer hatte geschrieben, Kachelmann sei "aus Mangel an Beweisen" vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen worden. Der Vorwurf sei somit letztlich nicht aufklärbar. Kachelmanns Anwalt Ruben Engel kritisierte, einen Freispruch "aus Mangel an Beweisen" kenne das deutsche Strafrecht nicht. Kachelmann sei rechtskräftig freigesprochen worden und damit unschuldig.

Darüber hinaus habe er in einem weiteren Prozess Schadensersatz gegen seine Ex-Freundin durchsetzen können, die behauptet hatte, von dem Wettermoderator vergewaltigt worden zu sein. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt habe ihr attestiert, Kachelmann vorsätzlich falsch beschuldigt zu haben. Dies werde von Schwarzer bewusst unterschlagen. Der Artikel erwecke damit unzulässig den Verdacht, Kachelmann sei ein Vergewaltiger.

LG: Schwarzers Aussagen sind durch Tatsachen gedeckt

Schwarzers Anwalt Spyros Aroukatos entgegnete in der Verhandlung, seine Mandantin weise in ihrem Text ausdrücklich auf Kachelmanns rechtskräftigen Freispruch hin. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe selbst ausgeführt, dass der Vergewaltigungsvorwurf nicht aufklärbar sei. Es müsse möglich bleiben, über Gerichtsurteile in Deutschland zu diskutieren.

Dem schloss sich nun auch das Düsseldorfer LG an. Durch den Artikel greife die Publizistin zwar in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Wettermoderators ein, wie eine Gerichtssprecherin gegenüber LTO erklärte. Rechtswidrig sei der Eingriff allerdings nicht, weil die Meinungs- und Pressefreiheit das Persönlichkeitsrecht überwiege.

Die Kammer des LG Düsseldorf sah in dem Artikel die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten. Die Aussagen von Frau Schwarzer seien durch Tatsachen gedeckt. Mit dem Ausdruck aus "Mangeln an Beweisen" beziehe sich die Feministen auf die Worte des Richters bei der damaligen Urteilsverkündung. Diese sei dem Beweis zugänglich. Für eine bewusste Unterschlagung des Urteils gegen Kachelmanns Ex-Freundin in dem Artikel sah das Düsseldorfer Gericht keine Anhaltspunkte.

mgö/LTO-Redaktion

Mit Materialien der dpa

Zitiervorschlag

LG Düsseldorf zu #metoo-Artikel: . In: Legal Tribune Online, 09.05.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/28535 (abgerufen am: 20.11.2024 )

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