Wie am Mittwoch bekannt wurde, hat das LG Düsseldorf einem Mieter Prozesskostenhilfe bewilligt, der sich gegen die Kündigung seines Mietverhältnisses wegen starken Rauchens wendet. Andere Hausbewohner hatten sich über die Geruchsbelästigung beschwert.
Der Bundesgerichtshof (BGH) zähle das Rauchen zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und habe diese Rechtsprechung auch nach dem Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen über das Passivrauchen nicht geändert, so das Landgericht (LG) Düsseldorf.
Angesichts dieser gefestigten Rechtsprechung könne die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung nicht ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe verneint werden. Zum anderen verstoße die Kündigung möglicherweise gegen Treu und Glauben, weil der Mieter seit etwa 40 Jahren in der Wohnung stark rauche und die Vermieterin in Kenntnis dieser Rauchgewohnheiten gleichwohl im Jahr 2008 mit ihm einen "neuen" Mietvertrag geschlossen habe (Beschl. v. 08.07.2013, Az. 21 T 65/13).
Die auf Räumung der Wohnung klagende Vermieterin hatte das Mietverhältnis gekündigt, weil sich Hausbewohner über die vom Rauchen des Mieters ausgehende Geruchsbelästigung beschwert hätten. Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf hatte den Antrag des Mieters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht seiner Verteidigung gegen die Klage zurückgewiesen. Die hiergegen beim LG Düsseldorf erhobene sofortige Beschwerde des Mieters war nun erfolgreich.
Der Beschluss des LG ist rechtskräftig. Der Prozess wird nun vor dem AG fortgeführt.
tko/LTO-Redaktion
Doch Prozesskostenhilfe für rauchenden Mieter: . In: Legal Tribune Online, 10.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9111 (abgerufen am: 12.11.2024 )
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