Um zu verhindern, dass Kosten für ältere Angehörige auf den Sozialstaat abgewälzt werden, können Sozialhilfeträger vorherige Schenkungen an die Kinder der Bedürftigen von diesen zurückverlangen. Dies hat das LG Coburg entschieden.
Nach einem jetzt bekannt gewordenen Urteil des Landgerichts (LG) Coburg muss die Tochter einer Verstorbenen eine Schenkung an den Sozialhilfeträger zurückzahlen. Der Anspruch der verstorbenen Mutter auf Herausgabe des Geschenkes wegen Verarmung des Schenkers aus § 528 BGB gehe nach den sozialrechtlichen Bestimmungen auf den Sozialhilfeträger über, der ihn also auch nach dem Tod der Mutter geltend machen könne (LG Coburg, Urt. v. 13.08.10, Az. 13 O 784/09).
Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in dem eine Mutter ihrer Tochter im Jahre 1994 ein Hausanwesen übertragen und sie in späteren Jahren mit mehreren Barschenkungen im vierstelligen Bereich bedacht hatte. Die ab 2006 anfallenden Kosten für den Aufenthalt in einem Pflegeheim konnte die Mutter nicht von ihrer Rente decken und erhielt daher ergänzend Sozialhilfe in Höhe von insgesamt etwa 12.000 Euro.
Das Gericht glaubte der Angabe der beklagten Tochter nicht, es habe sich um für einige Jahre vorgezogene Weihnachts- und Geburtstagsgeschenke für ihren Ehemann und ihre Kinder gehandelt. Auch ließ es sich angesichts des übertragenen und später für mehrere 100.000 Euro veräußerten Grundstücks nicht davon überzeugen, dass die Tochter durch den Rückforderungsanspruch ihrerseits in wirtschaftliche Not gerate. Das Urteil ist rechtskräftig.
eso/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
Einsatz von Sozialdetektiven: Ermittler in rechtlicher Grauzone
Schwiegerelternzuwendung: Schenken, schenken, wiedergeben
LG Coburg: . In: Legal Tribune Online, 25.04.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3102 (abgerufen am: 18.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag