LG Coburg: Kein Schadensersatz nach Sturz auf Kirchentreppe

13.11.2011

Wie am Freitag bekannt wurde, entschied das LG Coburg, dass grob behauene Steine und nur einseitig angebrachte Handläufe an einer Kirchentreppe nach einem Sturz nicht zu einem Anspruch auf Schadenersatz führen, wenn die Kirchengemeinde die Treppe ansonsten ausreichend sicher gestaltet.

Das Landgericht (LG) Coburg urteilte, dass allein der Zustand der Treppe keinen verkehrsunsicheren Zustand begründet hat. Es habe sich um grobes und im Bereich der Außenanlagen von Kirchen typisches Pflaster gehandelt, dessen Beschaffenheit leicht zu erkennen ist. Auch wiesen die Steine nur eine geringfügig unterschiedliche Höhe auf, was nicht zu beanstanden sei. Der Umstand, dass die Treppe nur auf einer Seite über einen Handlauf verfügte, führte außerdem nicht dazu, dass die Stufen nicht ausreichend gesichert wären. Selbst bei entgegenkommenden Menschen müsse nicht zwangsläufig die andere Seite benutzt werden, entschieden die Richter (Urt. v. 13.04.2011, Az. 22 O 273/10).

Geklagt hatte die Besucherin eines Kirchenkonzerts, die nach der Veranstaltung auf der Außentreppe gestürzt war und deshalb Schadenersatz und Schmerzensgeld gefordert hatte. Sie hielt die Treppe für nicht ausreichend gesichert. Steine mit unterschiedlichen Höhen hätten aus dem Boden geragt und wegen der vielen ihr entgegenkommenden Menschen habe sie die Seite ohne Handlauf benutzen müssen.

Das Gericht folgte ihrer Argumentation nicht, zumal Zeugen angaben, dass sich zum Zeitpunkt des Sturzes kaum andere Besucher auf der Treppe befunden hätten. Das Fazit des Gerichts lautete vielmehr: "Auch der Genuss von geistlicher Musik darf nicht dazu führen, völlig beseelt die notwendige Aufmerksamkeit beim Treppensteigen zu vergessen."

dpa/asc/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

LG Coburg: . In: Legal Tribune Online, 13.11.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4786 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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