Weil sich an ihrem neu erworbenen Eigenheim Risse in den Wänden und ein undichtes Dach zeigten, wollten die Käufer Schadensersatz. Für das LG Coburg sind diese Schäden nach 45 Jahren aber üblich - oder von einem Haftungsausschluss umfasst.
Der Traum vom Eigenheim hat für ein Ehepaar aus Oberfranken in der Realität dann doch mehr Schwierigkeiten mit sich gebracht, als gedacht. Mit ihrer Schadensersatzklage gegen die Verkäufer eines Wohnhauses wegen verschiedener Risse und einem undichten Dach sind sie vor dem Landgericht (LG) Coburg gescheitert. Die Schäden seien nach dem Alter des Hauses üblich beziehungsweise von einem Gewährleistungsausschluss umfasst, heißt es in der Entscheidung, die das Gericht nun veröffentlichte (Urt. v. 25.03.2019, Az. 14 O 271/17).
Das Ehepaar hatte das Wohnhaus aus den frühen 70er Jahren im Januar 2016 erworben. Als sie wenig später Holzverkleidungen und Tapeten im Hausinneren entfernten, traten verschiedene Risse in den Wänden zutage. Außerdem entdeckten die Käufer hinter einer Tapete im Dachgeschoss einen Schimmelfleck, der auf ein unfachmännisch repariertes Loch zurückzuführen ist. Von den Verkäufern verlangten die beiden deswegen Schadensersatz für die Reparaturkosten und einen privat beauftragten Gutachter.
Die früheren Eigentümer wiesen hingegen auf das Alter des Hauses hin, angesichts dessen mit den monierten Rissen üblicherweise zu rechnen sei. Der Schaden am Dach sei den Verkäufern nicht bekannt gewesen und deshalb von dem im Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschluss für Sachmängel erfasst. Dort hatten die sie unter anderem versichert, dass ihnen verborgene Mängel nicht bekannt seien.
Gutachter: Lebensdauer des Wandputzes schon überschritten
Auch das LG Coburg vermochte keinen Sachmangel festzustellen, der die geltend gemachten Schadensersatzposten hätte begründen können. Eine besondere Beschaffenheit des Hauses hatten die Parteien im Kaufvertrag nämlich nicht geregelt. Für die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliege, sei deshalb auf die übliche Beschaffenheit vergleichbarer Häuser mit ähnlichem Qualitätsstandard abzustellen, so das Gericht.
Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger kam sodenn zu dem Ergebnis, dass Risse in geputzten Wandflächen bei einem 45 Jahre alten Haus vollkommen üblich seien. Die Lebensdauer des Innenwandputzes sei dann nämlich erreicht oder sogar schon überschritten. Aufgrund des Alters und der einfachen Konstruktion des Hauses wären sogar Risse von bis zu fünf Millimetern nicht außergewöhnlich, heißt es in dem Gutachten.
Das undichte Dach sei dagegen sehr wohl ein Mangel, so das LG Coburg. Insoweit scheiterten aber Ansprüche der Käufer am vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Eine besondere Garantie hätten die Verkäufer im Kaufvertrag nicht übernommen. Die neuen Eigentümer hätten im Prozess auch nicht nachgewiesen, dass den Verkäufern die Undichtigkeit des Daches bekannt gewesen und bei Abschluss des Kaufvertrages von diesen arglistig verschwiegen worden ist.
mgö/LTO-Redaktion
LG Coburg zum Mangel an altem Wohnhaus: . In: Legal Tribune Online, 26.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37233 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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