Private Autovermieter unterliegen nicht denselben strengen Regelungen wie die gewerblichen. Das LG Berlin sah das Konzept des "Carsharings" am Dienstag als nicht vergleichbar mit professioneller Vermietung an.
Private Autovermieter dürfen aufatmen: Auch weiterhin trifft sie keine Pflicht zur speziellen Versicherung und Zulassung für ihre Mietfahrzeuge oder zu einer jährlichen Hauptuntersuchung. Diesen Vorschriften für die professionellen Anbieter sind private Autovermietungen nicht unterworfen, hat das Landgericht (LG) Berlin klargestellt (Urt. v. 01.07.2014, Az. 16 O 418/13).
Der Bundesverband deutscher Autovermieter (BAV) und die Autovermietung Starcar hatten gegen die Autonetzer GmbH aus Stuttgart geklagt. Diese tritt über die Seite autonetzer.de als Vermittlerin privater Autovermieter auf und verlangt dafür eine Gebühr. Der BAV und die Starcar wollten mit der Klage gegen diese große Plattform stellvertretend alle Anbieter von Carsharing angreifen und für sie dieselben Regeln einfordern, die für professionelle Autovermieter gelten.
Das LG Berlin wies die Klage jedoch ab und führte in seiner Begründung an, dass privates Carsharing nicht mit der gewerblichen Autovermietung vergleichbar sei. Die hauptsächlichen Nutzer der privat vermieteten Autos seien weiterhin die Eigentümer, nicht Dritte. Es sei außerdem nicht feststellbar, ob der Gesetzgeber diese neue Entwicklung der Gebrauchsüberlassung von dem Begriff "gewerbsmäßig" umfasst sieht.
Es müsse dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, eindeutig festzulegen, ob bei privatem Carsharing kürzere Intervalle für die Hauptuntersuchung geboten sind, so das LG Berlin.
Mit dem Urteil wollen sich die Kläger nicht abfinden und haben Berufung eingelegt.
avp/LTO-Redaktion
LG Berlin zum privaten Carsharing: . In: Legal Tribune Online, 24.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13277 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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