LG Berlin zu WhatsApp: Kleingedrucktes künftig auf Deutsch

27.05.2014

Der Kurzmitteilungsdienst WhatsApp darf in Deutschland nicht mehr englischsprachige Vertragsbedingungen verwenden. Auch beim Impressum muss WhatsApp nachbessern. Das hat das LG nach Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands entschieden, allerdings in einem Versäumnisurteil.

WhatsApp ist die populärste Smartphone-App in Deutschland. Angeblich verwenden 32 Millionen Nutzer hierzulande den Dienst - und lassen sich davon offenbar auch durch Geschäftsbedingungen auf Englisch nicht abschrecken. Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wollte dies aber nicht akzeptieren und klagte vor dem Landesgericht (LG) Berlin, zunächst mit Erfolg (Urt. v. 09.05.2014, Az. 15 O 44/13).

Das Gericht entschied allerdings mit Versäumnisurteil, da das Unternehmen die Entgegennahme des Klageschrift verweigert habe, so das LG. WhatsApp hat ab Zustellung zwei Wochen Zeit, um Einspruch gegen das Urteil einzulegen, andernfalls wird es rechtskräftig. Ob eine Zustellung bereits erfolgt ist, konnte das LG am Dienstag nicht bestätigen; da das Unternehmen seinen Sitz in den USA habe, könne dies längere Zeit in Anspruch nehmen.

Englisch ist nicht jedem zuzumuten

WhatsApp war im Februar für 19 Milliarden Dollar an Facebook verkauft worden. Der Deal ist aber noch nicht komplett vollzogen, so dass nicht Facebook, sondern WhatsApp selbst für die Mängel im Kleingedruckten verantwortlich ist. Der Dienst stellt seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur in englischer Sprache zur Verfügung. Dies sei Verbrauchern in Deutschland nicht zuzumuten, da nicht zu erwarten sei, dass alle die Vertragsbedingungen ohne weiteres verstehen, urteilten die Richter des Landgerichts.

Wer den Messenger-Dienst WhatsApp nutzen möchte, muss sich zunächst registrieren. Dabei sind sowohl die Nutzungsbedingungen als auch die Datenschutzhinweise nur in englischer Sprache verfasst. Nach Einschätzung der Verbraucherschützer macht WhatsApp auch keine vollständigen Angaben im Impressum. Diese seien jedoch erforderlich, um beispielsweise bei Beschwerden mit dem Unternehmen in Kontakt treten zu können.

dpa/una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Berlin zu WhatsApp: . In: Legal Tribune Online, 27.05.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12104 (abgerufen am: 16.11.2024 )

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