In seiner Urteilsbegründung zur Mietpreisbremse hat das LG Berlin verfassungsrechtlichen Bedenken am Gesetz eine Absage erteilt. Es sei hinreichend bestimmt und ein geeignetes Mittel gegen steigende Mieten.
Die Mietpreisbremse erntete schon bei ihrer Einführung viel Kritik. Und was mit politischem Widerspruch begann, endete schließlich mit gerichtlichen Klagen. Nun hat aber das Landgericht (LG) Berlin den vorgetragenen Bedenken eine Absage erteilt. Die Regelung sei hinreichend bestimmt und angemessen, befanden die Richter in der am Dienstag veröffentlichten Urteilsbegründung (Urt. v. 29.03.2017, Az. 65 S 424/16).
Das von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) verantwortete Gesetz sieht vor, dass in bestimmten Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Mietpreise gedeckelt werden. Sie dürfen die ortsübliche Vergleichsmiete dann zu Beginn des Mietverhältnisses nicht um mehr als zehn Prozent übersteigen.
Welche Gebiete die Regelung genau betrifft, dürfen die Landesregierungen gemäß § 556d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) per Verordnung festlegen. Die Verordnung bestimmt den Status der Gebiete dabei für maximal fünf Jahre. Nach § 556g Abs. 1, S. 1 und S. 2 BGB sind Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von der Regelung abweichen, von Beginn an unwirksam.
Zuviel gezahlte Miete zurückgefordert
In Berlin hatte nun ein Mieter aufgrund des Gesetzes seine Vermieterin auf Rückerstattung von zuviel gezahlter Miete verklagt. Das Amtsgericht (AG) Berlin-Neukölln hatte ihm in erster Instanz Recht gegeben und einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bejaht (Urt. v. 08.09.2016, Az. 11 C 414/15).
Dem schloss sich nun auch das LG Berlin in der Berufungsverhandlung an und erteilte den von der Vermieterin vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken eine klare Absage. Das AG habe zu Recht die von den Parteien vereinbarte Nettokaltmiete für unwirksam erklärt, da diese die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als zehn Prozent übersteige. Insofern stelle die über deren Höhe hinausgehende Mietzahlung eine ungerechtfertigte Bereicherung dar, welche zurück zu erstatten sei.
LG Berlin veröffentlicht Urteilsgründe: . In: Legal Tribune Online, 03.05.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22810 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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