Die Kosten für die Ausbildungsumlage in der Pflege können nicht ohne Begründung an die Bewohner von Altenheimen und Patienten von Pflegediensten weitergegeben werden. Das hat das LG in einem Zivilstreit klargestellt.
In dem Berufungsurteil verpflichtete das Landgericht (LG) Arnsberg ein Pflegeheim aus Möhnesee (Kreis Soest) dazu, einem Bewohner 1.260 Euro zu erstatten. Das Heim hatte die im Juli 2012 vom Land eingeführte Ausbildungsumlage auf das Heimentgelt aufgeschlagen, ohne vorgeschriebene Fristen zu wahren und die Erhöhung korrekt zu begründen, teilte das Gericht am Dienstag mit (Urt. v. 28.01.2014, Az. 3S 90/13).
Die Zivilkammer bestätigte mit ihrer Entscheidung vom 15. Januar hatte ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts (AG) Soest. Das Land NRW hatte 2012 die Umlage eingeführt, um auch Altenpflege-Einrichtungen, die selbst nicht ausbilden, an den Kosten zu beteiligen und Anreize für die Ausbildung zu schaffen. "Das ist uns gelungen. Wir haben innerhalb von 18 Monaten 45 Prozent mehr Auszubildende in diesem Bereich", sagte ein Sprecher des Düsseldorfer Gesundheitsministeriums. Die Umlage als solche sei bereits mehrfach von Gerichten überprüft und für rechtens erklärt worden.
Der Rechtsstreit zwischen dem Heim im Kreis Soest und einem Bewohner ist dem Ministerium bekannt. "Das ist ein einzelnes Versäumnis eines Heimträgers der offenbar einen Formfehler gemacht hat", sagte der Sprecher. Weitere ähnliche Fälle seien nicht bekannt geworden.
Für die Deutsche Stiftung Patientenschutz ist der Fall möglicherweise nur die Spitze eines Eisberges. Vermutlich hätten viele Pflegeeinrichtungen die Umlage ohne ausreichende Begründung an ihre Bewohner weitergegeben. Der Vorsitzende der Stiftung, Eugen Brysch, riet Heimbewohnern oder deren Angehörigen, die Begründungen für eine Erhöhung der Heimentgelte zu prüfen.
una/LTO-Redaktion
LG Arnsberg zur Ausbildungsumlage: . In: Legal Tribune Online, 28.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10804 (abgerufen am: 15.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag