Der Rentenversicherungsträger hatte von einem Zeitarbeitsunternehmen aus Südhessen im November 2011 Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von knapp 12.000 Euro nachgefordert. Hiergegen war das Unternehmen im einstweiligen Rechtsschutz vorgegangen - ohne Erfolg, wie aus einem Beschluss des LSG vom Montag hervorgeht.
Mit seinem Beschluss bestätigte der 1. Senat des Hessischen Landessozialgericht (LSG) die Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Darmstadt. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides (Beschl. v. 14.05.2012, Az. L 1 KR 95/12 B ER).
Zwar habe das Bundesarbeitsgericht (BAG) die fehlende Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP) nicht für die Vergangenheit ausgesprochen. Es sei jedoch nicht erkennbar, weshalb der entsprechende Tarifvertrag in der Zeit vor der bundesarbeitsgerichtlichen Entscheidung wirksam gewesen sein sollte.
Die Zeitarbeitsfirma könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn es liege weder eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, noch werde der gute Glaube in die Tariffähigkeit einer Vereinigung geschützt. Ferner seien Gründe, die eine unbillige Härte begründen könnten, nicht ersichtlich. Daher bleibe es bei der gesetzlichen Regelung, dass ein Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid keine aufschiebende Wirkung hat.
Bereits am Freitag hatte das LSG NRW wegen der Tarifunfähigkeit der CGZP eine Vereinbarung von geringerem Lohn für Leiharbeitnehmer für unwirksam erklärt. Auf die Arbeitgeber kommen nun Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen in erheblichem Umfang zu.
age/LTO-Redaktion
Eilantrag scheitert vor Hessischem LSG: . In: Legal Tribune Online, 14.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6196 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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