Tarifvertraglich vereinbarter Urlaub kann im Gegensatz zu gesetzlich garantiertem Mindesturlaub nach langer Krankheit verfallen. Dies entschied das LAG Rheinland-Pfalz in einem grundsätzlichen Urteil.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der von Juni 2007 bis Oktober 2009 arbeitsunfähig erkrankt war. Tarifvertraglich standen ihm 30 Arbeitstage
Erholungsurlaub zu, den er in den Jahren 2007 und 2008 nicht nehmen
konnte. Der Kläger war der Meinung, der Urlaub sei auch über die
gesetzliche Mindestgrenze von 20 Arbeitstagen hinaus nicht verfallen.
Daher verlangte er für die beiden Jahre jeweils zehn weitere
Arbeitstage Resturlaub.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz wies die Klage in einem grundsätzlichen Urteil (Az. 10 Sa 244/10) ab:
Für diese Forderung gebe es keine rechtliche Grundlage. Der nach einer EU-Richtlinie garantierte Verfallschutz beziehe sich nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub.
Die Mainzer Richter ließen jedoch wegen der grundsätzlichen Bedeutung
der Sache die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu.
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LAG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 27.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2227 (abgerufen am: 24.11.2024 )
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