LAG Rheinland-Pfalz: Arbeit­geber schuldet nur Brut­to­ge­halt

24.08.2011

Der Arbeitgeber schuldet einem Mitarbeiter grundsätzlich Brutto- und nicht Nettobeträge. Das entschied das LAG Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Mittwoch bekanntgewordenen Urteil. Nach Auffassung des Gerichts muss einem Mitarbeiter daher klar sein, dass von den Zahlungen, die er mit dem Arbeitgeber vereinbart, immer noch der Steueranteil abgerechnet werden muss.

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Arbeitnehmerin ab. Die Klägerin hatte mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber auch, 70 Prozent des Arbeitslosengeldes zu erstatten, falls es wegen der einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gekürzt werden sollte.

Als dieser Fall eintrat und die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld der Klägerin von rund 5000 Euro einbehalten hatte, zahlte der Arbeitgeber etwa 2200 Euro an das Finanzamt und nur den Rest des Betrages von 2833 Euro an die Klägerin. Sie verlangte daraufhin, dass ihr auch der Differenzbetrag gezahlt wird. Das Landesarbeitsgericht (LAG) sah für die Forderung keine rechtliche Grundlage. Das Steuerrecht lasse offen, wer eine Steuer wirtschaftlich zu tragen habe. Gewöhnlich sei dies der Arbeitnehmer, so dass jede andere Verfahrensweise ausdrücklich vereinbart sein müsse (Urt. v. 30.06.2011, Az. 10 Sa 124/11).

dpa/mbr/LTO-Redaktion

 

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LAG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 24.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4109 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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