Wer grob fahrlässig in seinem Betrieb einen Schaden verursacht, ist zum Schadensersatz verpflichtet. Was grundsätzlich für Arbeitnehmer gilt, hat das Hessische LAG nun auch für die Haftung eines Handwerkers angenommen, der praktisch wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb eines Milchwerks eingegliedert war.
Der damals 46-Jährige ist gelernter Schlosser und war seit vielen Jahren praktisch ausschließlich und regelmäßig weisungsunterworfen in einem Milchwerk in Hessen tätig. Das Milchwerk produzierte unter anderem Milch- und Kaffeepulver in mehreren Trocknungsanlagen.
Bei Ausführung des Auftrags, verschiedene Metallteile an einem der Trockentürme anzubringen, schnitt er mit Schweißgerät und Trennschleifer Schlitze in die Außenwand des Trockenturms. Durch die dabei entstandenen Funken entzündeten sich 17 Tonnen Milchpulver explosionsartig und es kam zu einem Schaden von rund 220.000 Euro. Die Versicherung beglich den Schaden und verklagte den Handwerker auf Schadensersatz in Höhe von 142.000 Euro.
Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) verurteilte den Schlosser zur Zahlung von 17.000 Euro. Nach Ansicht der Kammer hat er den Schaden grob fahrlässig verursacht, hierfür hafte er grundsätzlich in vollem Umfang. Für Arbeitnehmer im Rechtssinne gilt diese Haftung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings nur unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der Umstände des Einzelfalls. Die Haftung soll den Arbeitnehmer nicht in den Ruin treiben. Diese Grundsätze wandte das Gericht hier ebenfalls an, da der Handwerker praktisch wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb des Milchwerks eingegliedert war.
Mit dem Urteil vom 2. April 2013 (Az. 13 Sa 857/12) hob das LAG die Entscheidung der Vorinstanz auf, welche die Klage abgewiesen hatte. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
plö/LTO-Redaktion
Hessisches LAG zu Betriebsschäden: . In: Legal Tribune Online, 21.05.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8771 (abgerufen am: 05.11.2024 )
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