Eine wegen der Pandemie tariflich vorgesehene Corona-Prämie gehört zum pfändbaren Arbeitseinkommen. Das hat das LAG im Fall eines Busfahrers im ÖPNV entschieden. Bei Prämien für Pflegekräfte sehe es anders aus.
Tarifliche Corona-Prämien sind pfändbar – jedenfalls wenn die Auszahlung unabhängig von der tatsächlichen Belastung durch die Corona-Pandemie erfolgt. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden (Urt. v. 23.02.2022 Az. 23 Sa 1254/21).
Konkret ging es vor dem LAG um einen Omnibusfahrer im Personennahverkehr. Dieser hatte im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen die pfändbaren Anteile seines Arbeitseinkommens an die Insolvenzverwalterin abgetreten. Die Arbeitgeberin des Omnibusfahrers zahlte an alle Beschäftigten im Jahr 2020 und 2021 eine tarifvertraglich geregelte Corona-Prämie. An den Omnibusfahrer zahlte sie aber wegen der Pfändung und eine deshalb bestehende Verpflichtung zur Zahlung an seine Insolvenzverwalterin nur einen Teil der Prämie aus. Der Mann wollte aber die vollständige Prämie ausgezahlt bekommen und zog mit der Auffassung, die Corona-Prämie gehöre nicht zum pfändbaren Einkommen, vor Gericht.
Vor dem LAG hatte er aber nun keinen Erfolg. Die Arbeitgeberin habe zu Recht den pfändbaren Teil der tariflichen Corona-Prämien nicht an den Omnibusfahrer ausgezahlt. Es handele sich nicht um unpfändbares Arbeitseinkommen nach § 850a der Zivilprozessordnung (ZPO).
Insbesondere seien die tariflichen Corona-Prämien keine unpfändbare Gefahren- oder Erschwerniszulagen oder eine Aufwandsentschädigung. Die tarifliche Regelung unterscheide nämlich nicht danach, in welchem Maße die Beschäftigten aufgrund der Corona-Krise besonderen Belastungen ausgesetzt waren beziehungsweise sind. Stattdessen sollten alle Beschäftigten unabhängig von den Umständen der Arbeitsleistung gleichermaßen von der Prämie profitieren.
Das ist laut LAG damit anders als bei Prämien im Pflegebereich, bei denen es für die Zahlungsansprüche auf das Maß der direkten Betreuung von Pflegekräften ankommt.
Die Frage könnte allerdings auch noch vom Bundesarbeitsgericht beantworten werden müssen: Das LAG hat die Revision zugelassen.
pdi/LTO-Redaktion
LAG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 25.04.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48232 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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