Die außerordentliche Kündigung eines Mitarbeiters der Berliner Verkehrsbetriebe, der verdächtigt worden war, unbefugt Fahrscheine herzustellen und zu vertreiben, ist rechtswirksam. Dies entschieden die Berliner Richter am Mittwoch.
Der BVG-Mitarbeiter sei dringend verdächtig, Fahrscheine hergestellt und vertrieben zu haben, so das Landesarbeitsgericht (LAG). Der Mann habe Zugang zu den verwahrten Restrollen und dem Schulungsraum gehabt und sei während der Herstellung der Fahrscheine im Dienst gewesen (Urt. v. 08.02.2012, Az. 24 Sa 1800/11).
Der Arbeitnehmer war mit der Verwaltung von Fahrscheinen für die externen Verkaufsstellen der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) beschäftigt. Die Verkaufsstellen erhalten Blankofahrscheinrollen, mit denen sie Fahrscheine ausdrucken können. Restrollen werden zurückgegeben und in einem Tresor verwahrt. Für die Mitarbeiter der Verkaufsstellen besteht die Möglichkeit, in einem besonders gesicherten Schulungsraum die Herstellung der Fahrscheine zu trainieren.
Nachdem zwei Kundinnen innerhalb kurzer Zeit mehrere Jahreskarten und Tageskarten zur Erstattung eingereicht hatten, die in dem Schulungsraum hergestellt worden waren, kündigte die BVG nach weiteren Ermittlungen das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers fristlos.
Dessen Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg. Die Kundinnen, die die Fahrscheine zur Erstattung eingereicht hatten, seien mit dem Arbeitnehmer verwandt bzw. freundschaftlich verbunden. Bei dieser Sachlage besteht nach Ansicht des LAG eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Arbeitnehmer an der erfolgten Fahrscheinmanipulation beteiligt gewesen sei. Dies berechtige den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung des langjährig bestehenden Arbeitsverhältnisses. Eine Täterschaft des Arbeitnehmers müsse hierfür nicht nachgewiesen werden.
tko/LTO-Redaktion
LAG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 08.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5526 (abgerufen am: 12.11.2024 )
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