Die bereits begonnene Betriebsratswahl beim Lieferdienst Gorillas kann fortgesetzt werden. Die Voraussetzungen für einen gerichtlichen Abbruch der Wahl liegen nicht vor, entschied das LAG Berlin-Brandenburg.
Die in dieser Woche angelaufene Betriebsratswahl beim Essenslieferdienst Gorillas kann weitergehen: Das Unternehmen scheiterte am Dienstag auch vor dem Berliner Landesarbeitsgericht (LAG) mit seiner Klage gegen die Wahl. Es lägen keine Voraussetzungen für einen Abbruch vor, teilte das Gericht am Nachmittag mit (Beschl. v. 23.11.2021, Az. 13 TaBVGa 1534/21).
Gorillas hatte bereits in der vergangenen Woche vor dem Arbeitsgericht versucht, die Betriebsratswahl zu stoppen und formale Mängel bei der Vorbereitung angeführt. So sei der Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß gebildet worden. Das Arbeitsgericht wies den Antrag aber zurück.
Das LAG wies die Beschwerde von Gorillas nun ebenfalls zurück. Eine Betriebsratswahl könne gerichtlich nur abgebrochen werden, wenn der Wahlvorstand bei Einleitung der Wahl offensichtlich nicht im Amt war oder die festzustellenden Mängel im Wahlverfahren zu einer nichtigen Wahl führen würden, so das LAG. Dem Arbeitgeber bleibt laut Gericht indes die Möglichkeit eines Wahlanfechtungsverfahrens. Dafür bleibe der gewählte Betriebsrat aber zunächst im Amt.
Noch bis einschließlich Samstag sind die Beschäftigten beim Lieferdienst zur Abstimmung über das Gremium aufgerufen. Seit Monaten tobt in dem Unternehmen ein Konflikt zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Geschäftsführung. Am Arbeitsgericht Berlin sind eigenen Angaben zufolge Dutzende Verfahren anhängig.
Die Beschäftigten kritisieren unter anderem befristete Arbeitsverträge, zu geringe Bezahlung und eine mangelhafte Ausstattung. Das Unternehmen betont indes stets, auf viele der Forderungen etwa nach besserer Ausrüstung bereits eingegangen zu sein. Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) von muss Gorillas das auch. Lieferdienste sind verpflichtet, ihren Fahrern Mobiltelefone und Fahrräder zur Verfügung stellen, so das höchste deute Arbeitsgericht.
dpa/acr/LTO-Redaktion
LAG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 23.11.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/46735 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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