Ein Unternehmen untersagte seinem Betriebsrat eine Präsenzsitzung wegen der Coronapandemie. Das LAG sieht die Sache aber anders: Die Sitzung sei so hinzunehmen, da man online nicht geheim abstimmen könne.
Stehen geheim durchzuführende Wahlen an, kann eine Gesamtbetriebssitzung auch als Präsenzsitzung durchgeführt werden, wenn die nötigen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (LAG, Beschl. v. 24.8.2020, Az. 12 TaBVGa 1015/20).
Der Gesamtbetriebsrat eines überregional tätigen Unternehmens wollte eine Präsenzsitzung durchführen. Obwohl er angab, die Maßgaben zum Infektionsschutz einzuhalten, untersagte das Unternehmen die Sitzung wegen Risiken durch das überregionale Zusammentreffen und verwies die Betriebsräte auf die Möglichkeit von Video- oder Telefonkonferenzen. Eine Präsenzveranstaltung sei angesichts der Coronapandemie und des damit einhergehenden Infektionsrisikos nicht hinnehmbar.
Die Betriebsräte bekamen nun vor dem LAG Recht. Das Gericht entschied, dass die Präsenzsitzung stattfinden dürfe. Da es in der anstehenden Sitzung um geheime Wahlen gehe, die über Video- oder Telefonkonferenzen nicht möglich seien, könne auf diese Möglichkeiten nicht verwiesen werden. Ohnehin könne der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats selbständig Sitzungen einberufen und damit auch den Sitzungsort bestimmen. Das möglicherweise erhöhte Risiko berechtige den Arbeitgeber nicht zur Untersagung der Sitzung.
Ob dies auch für künftige Sitzungen gilt, in denen keine geheimen Wahlen oder Abstimmungen auf der Tagesordnung stünden, ließ das Gericht offen. Es müsse immer im Einzelfall abgewogen werden.
ast/LTO-Redaktion
LAG Berlin-Brandenburg erlaubt Präsenzsitzung des BR: . In: Legal Tribune Online, 24.08.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42582 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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