Bei der Frage, wie weit das vorherige Arbeitsverhältnis zurückliegen muss, damit der Arbeitgeber den neuen Vertrag sachgrundlos befristen darf, dürfe man sich nicht an der regelmäßigen Verjährungsfrist des BGB orientieren, so das LAG in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil. Damit wichen die Richter in Stuttgart von der neueren Rechtsprechung des BAG ab.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg lehnt für § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) eine Anlehnung an die regelmäßige Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entschieden ab. Wortlaut und der Wille des Gesetzgebers ließen dies nicht zu, so die Richter (Urt. v. 26.09.2013, Az. 6 Sa 28/13). Die Norm verbietet es Arbeitgebern, einen Arbeitsvertrag sachgrundlos zu befristen, wenn mit demselben Arbeitnehmer bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Im Fokus der Entscheidung steht die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "bereits zuvor".
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hatte sich in einer Entscheidung von April 2011 in seiner Auslegung dieses Merkmals an der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB orientiert. Demnach sei kein Sachgrund erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis länger als drei Jahre zurückliegt.
BAG soll Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten haben
Dem widersprachen jetzt die Richter in Stuttgart. Das BAG habe die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung überschritten. Der Wortlaut der Norm und der aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbare Wille des Gesetzgebers, keine Frist in das Gesetz aufzunehmen, ließen diese Auslegung nicht zu. Man hätte die Bestimmung jedenfalls dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit vorlegen müssen.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer eines Unternehmens der Metall- und Elektroindustrie. Er war von August bis November 2007 mit einem befristeten Arbeitsvertrag ausgestattet gewesen. Im Februar 2011 arbeitete er erneut befristet bei demselben Arbeitgeber, sein Vertrag wurde dann immer wieder bis Januar 2013 verlängert. Allerdings hätte der Arbeitgeber dieses Arbeitsverhältnis nur mit einem Sachgrund befristen dürfen, so nun das LAG. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision zum BAG ist zulässig.
una/LTO-Redaktion
LAG Baden-Württemberg zu grundloser Befristung: . In: Legal Tribune Online, 01.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9714 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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