Die Arbeitsrichter erklärten am Dienstag die Kündigung eines Gleisbauers aus formalen Gründen für unwirksam und bestätigten damit eine Entscheidung der Vorinstanz. Der BVG-Mitarbeiter war nach einem Drogenscreening mit erhöhten Cannabinolwerten und betriebsärztlichen Sicherheitsbedenken entlassen worden.
Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) hätten die Kündigung erklärt, ohne den Personalrat ordnungsgemäß zu beteiligen, was – unabhängig von den Kündigungsgründen – zur Unwirksamkeit der Kündigung führe, so das Landesarbeitsgericht (LAG, Urt. v. 28.08.2012, Az. 19 Sa 306/12 und 324/12).
Die Klage des Arbeitnehmers auf tatsächliche Beschäftigung hatte demgegenüber keinen Erfolg. Der Kläger werde als Gleisbauer in einem sicherheitsrelevanten Bereich eingesetzt. Nach Ansicht der Richter führt seine Beschäftigung wegen seines Cannabiskonsums zu einem Sicherheitsrisiko, das die BVG nicht eingehen müsse.
Das LAG hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
tko/LTO-Redaktion
LAG Berlin-Brandenburg zum Drogenkonsum in der Freizeit: . In: Legal Tribune Online, 28.08.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6939 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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